Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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N37.) Verordnung, 
die getroffene Vereinbarung mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Re— 
gierung wegen wechselseitiger Annahme einiger die Vaganten-Convention 
angehenden Erläuterungen und Ergänzungen betreffend; 
vom 10kten April 1839. 
Nachdem Se. Koͤnigl. Majestaͤt die mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regie— 
rung gepflogenen Verhandlungen, wonach, zu Beseitigung der wegen Auslegung der Bestim- 
mungen § 2, a und c der zwischen der Königl. Sächsischen und der vorgedachten Regie- 
rung bestehenden, die wechselseitige Uebernahme Ausgewiesener betreffenden Convenrion vom 
1 vien December 1821 zeither obgewalteken Zweifel, die desselben Gegenstandes halber zwi- 
schen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preußischen Regierung nach der Erklärung 
vom November v. J. vereinbarten Grundsaͤtze zur Anwendung gelangen sollen, zu 
genehmigen geruht haben, und hierauf nachstehende Ministerialerklaͤrung beim Ministerio der 
auswaͤrtigen Angelegenheiten ausgefertigt und gegen eine gleichlautende Declaration des 
Herzogl. Saͤchsischen Geheimen Ministerii zu Altenburg ausgewechselt worden ist, so wird 
solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 10ten April 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Stelzner. 
Ministerialerklärung. 
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich zeither uͤber die Aus— 
legung der Bestimmungen 8§ 2, a und c der, zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Gothaischen Regierung, wegen wechselseiciger Uebernahme Ausgewie- 
sener bestehenden Convention vom 17ten December 1821, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der 
Scaatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die 
Scaatsangehörigkeit# der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch 
niche entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf- 
enkhalts und den Begriff der Wirthschaftsführung, 
ergeben haben, sind die erstgenannte und die Herzoglich Sachsen = Alcenburgische Regierung, 
ohne hierdurch an dem ce.
	        
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