(132)
Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen wechselseitiger Uebernahm? Ausgewiesener be-
stehenden Convention vom 146en November 1821, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der
Scaatsangehörigkeit rc.
(pergatur in der vorstehend abgedruckten, mit der ältern Fürstlichen tinie Reuß von
Plauen ausgewechselten, mit der Sächsisch-Preutzischen Declaration vom 297½ No-
vember 1838 übereinstimmenden Ministerialerklärung vom Sten Februar 1839
— bis zum Schluß.)
Dresden, den 5ten März 1839.
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) von Zeschau.
—W 39.) Verordnung,
die Erläuterung und Ergänzung der mit der Herzoglich Sachsen-Coburg= Go-
thaischen Regierung unterm 1 74en December 1821 abgeschlossenen
Vaganten-Convention betreffend;
vom 1 cten April 1839.
Nachdem die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Re-
gierung sich über die wechselseitige Annahme mehrerer, den dießfallsigen, zwischen den König-
reichen Sachsen und Preußen beskehenden Staarsverträgen vom 21 Luee 1820 und vom
22##— November 1838 entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen der zwischen den
erstgedachten Regierungen unterm 1 7ten December 1821 abgeschlossenen, die Uebernahme
Ausgewiesener betreffenden Convention vereinige haben, und in dessen Gemäßheit mic Sr.
Königlichen Majestät allergnädigster Genehmigung die nachstehend abgedruckte Ministerial-
erklärung ausgestellt und gegen eine gleichlautende Declaration des Herzoglich Sachsen-Co-
—— burg und Gothaischen Ministerii ausgewechselt worden ist, so wird solches hierdurch zur oͤffent—
lichen Kenntniß gebracht und verordnet, daß der Inhalt dieser Erklaͤrung in vorkommenden
Faͤllen hinkuͤnftig zur Richtschnur genommen werden solle.
Dresden, am 11ten April 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jaͤnckendorf.
Stelzner.