Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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näheren Bestimmung des Begriffs von Wirehschaft anzunehmen ist, daß solche 
auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere 
Ark, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschaffe har; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staake, der ihn übernehmen soll, verheira- 
thet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, 
wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Berheirathung und sonstige 
Rechtsverhälenisse nicht weiter ankommen soll. 
Hiernächst sind die genannten Regierungen auch dahin übereingekommen, daß zu den, 
im § 8 der Eingangsgedachten Convention erwähnten Personen künfig die dort nicht ge- 
nannten Schäfer und Dorfhirten, welche, ohne eine selbstständige Wirth- 
schaft zu führen, in Diensten stehen, gerechnet werden sollen. 
SErndlich ist zwischen dem Königlich Sächsischen und dem Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Gouvernement annoch folgendes vereinbart worden: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staaks, dem die Uebernahme 
angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Ver- 
pflichtung ungeachtel, bei der darüher Statt findenden Correspondenz sich nichr vereinigen, 
und ist die dießfällige Differenz derselben auch im diplomarischen Wege nicht zu beseitigen 
gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur compromissarischen Ent- 
scheidung eines solchen dricken deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden con- 
trahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags- 
verhältnissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundeeregierung bleibe 
demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen ver- 
pflichtet werden soll. 
In diese drikte Regierung hat jede der bektheiligten Regierungen jedesmal nur eine Oar- 
stellung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen 
ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Enrscheidung erfolgt, gegen deren Inhale von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige. Staar, in dessen Gebiele# das auszuwei- 
sende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe 
in seinem Gebiete zu behalten. 
Dresden, am 20sten März 1839. 
Konigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
(gez.) von Zeschau. 
——W#— — — 
Letzte Absendung: am áten Mai 1839.
	        
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