Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

139 ) 
Gesch-und Verordnungsblaltt 
für das Königreich Sachsen, 
121·e2 Stück vom Jahre 1839. 
    
411.) Verordnung, 
die Unzulässigkeit der Appellationen gegen das Verfahren in minder wichtigen 
Criminalsachen an das Oberappellationsgericht betreffend; 
vom 7ten März 1839. 
De#am Justizministerium ist Seiten des Oberappellationsgerichts angezeigt worden, daß 
sich bei der Anwendung des Gesetzes vom 28Ssten Januar 1835, die höhern Justizbehörden 
und den Instanzenzug in Justizsachen beereffend, Zweifel darüber ergeben haben: ob nach 
der Bestimmung desselben § 38 unter 9 in Verbindung mit § 33 in den § 38 unter 2 
bezeichneten minder wichtigen Criminalsachen gegen das Verfahren eine zweimalige, das 
letztemal an das Oberappellationsgericht zu bringende, Appellation zulässig sei? 
War nun schon in dem den Ständen auf dem tandtage 1832 vorgelegteen Enewurfe 
dieses Gesetzes als Hauptprincip festgesetzt, daß dieselben Behörden, welche das Erkenntniß 
zu fällen haben, auch über das Verfahren des Proceßrichrers cognosciren sollen und daß 
in Sachen, in welchen nur 2 Instanzen für die Entscheidungen zu gestatten und diese 
nicht bis an das Oberappellationsgericht reichen, auch gegen das Verfahren nicht bis an 
das Oberappellationsgericht appellirt werden könne, ingleichen daß, so wie geringfügige Ci- 
vilsachen nicht an die dritte Instanz gelangen, eben so auch minder wichtige Criminalsachen 
durch Entscheidungen der Appellationsgerichte abgemacht werden sollten; Geht ferner aus 
den ständischen Verhandlungen über die Berathung des Gesetzen'wurfs hervor, daß die 
Stände mit diesen Grundsätzen, so viel die Criminalsachen anlangt, sich vollständig ein- 
verstanden erklärten und, indem sie den § 38 Sub 9 enthaltenen Zusatz 
„mit Ausnahme der § 30 angeordneten Beschränkung in Bezug auf die Appella= 
tionen an das Oberappellationsgericht" 
beanrragken, die Instanzen rücksichtlich des Verfahrens in Criminalsachen gegen den Ent- 
wurf nicht vermehren, sondern nur die unbedingte Anwendung der auf ihren Antrag 
§ 30 aufgenommenen Beschränkung: wonach in Civilsachen eine Appellation gegen das 
1839.
	        
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