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Verfahren des Unterrichters an das Oberappellationsgericht nur dann statthaft sein sollte,
wenn das Appellationsgericht zum Nachtheil des Appellaten reformirt habe: auf Criminal-=
sachen ausschließen wollten, weil außerdem das Oberappellationsgericht von der Cognition
über das Verfahren selbst in wichtigeren Criminalsachen ausgeschlossen sein würde; würde
endlich die § 38 unter 9 erfolgte Hinweisung auf § 33 gar keinen Sinn haben, wenn
die Bestimmung § 33 nicht wenigstens auf minder wichtige Criminalsachen sich beziehen
sollte, so ist auf erstatketen Vortrag an Se. Majestät die vom Oberappellationsgericht auf-
gestellte Ansicht genehmigt und dem gemäß jener angeregte Zweifel dahin enrschieden
worden: —
daß in den minder wichtigen Criminalsachen, in welchen zufolge der Bestimmung
des Gesetzes uͤber die hoͤhern Justizbehoͤrden vom 28sten Januar 1835, § 38
unter 2 in Verbindung mit dem Gesetz, einige Abaͤnderungen in dem Verfahren
in Untersuchungssachen betreffend, vom 30sten Maͤrz 1838 unter VIII, das zweite
Erkenntniß von dem Bezirksappellationsgericht abzufassen ist, gegen das Verfahren
des Untersuchungsrichters eine Appellation an das Oberappellationsgeriche nicht zu-
lässig sei.
Was dagegen die wichtigeren Criminalsachen becriffk, so verstehr es sich, wenn schon
in diesen in der Regel ebenfalls nur Ein Rechtsmirtel gegen das erste Erkenntniß zulässig
ist, doch in Gemäßheic des obgedachten Princips und weil in diesen das Oberappellations=
gericht das zweice Urchel zu fällen hat, und bei der ausdrücklichen Besiimmung § 38
Sub 9 von selbst, daß gegen das Werfahren des Untersuchungsgerichts in diesen Sachen
bis an das Oberappellationsgericht appellirt werden kann.
In Gemäßheit § 43 des angezogenen Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835 wird diese
Entscheidung, die, bis eine Abänderung durch ein Gesetz erfolgt, auch zur Norm in an-
dern Fällen dienk, biermit bekannt gemacht.
Dresden, den 7ten März 1839.
Ministerium der Justiz.
von Koernneritz.
Hausmann.