Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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M 42.) Verordnung, 
den in hiesigen Landen den auslaͤndischen Juden, ingleichen außerhalb Dresden 
und Leipzig den inlaͤndischen Juden gestatteten Aufenthalt betreffend; 
vom 6öten Mai 1839. 
In Beruͤcksichtigung eines am letzten Landtage ausgesprochenen staͤndischen Wunsches hat 
es zwar thunlich und den gegenwaͤrtigen Verhaͤltnissen entsprechend geschienen, die Strenge 
der wegen des zeitweiligen Aufenthalts von Juden in hiesigen Landen bestehenden Vor— 
schriften zu mildern; es ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß nicht durch 
den unbemerkten Uebergang eines Anfangs nur voruͤbergehenden Aufenthaltes in einen die 
Scaats= und Heimathsangehörigkeic begründenden, die Absicht des Gesetzes vom 1 ten 
August 1838 umgangen werde, welche insbesondere auch gegen das Heimischwerden inlän- 
discher Juden außerhalb Dresden und teipzig und ausländischer Juden in hiesigen #anden, 
überhaupt gerichtet ist. 
Es wird daher, mit Sr. Königlichen Majestät allerhöchster Genehmigung, Nachste- 
bendes verordnet: 
§ 1. Wegen desjenigen Aufenthaltes ausländischer Juden in hiesigen kanden, wel- 
cher das Betreiben von Handelsgeschäften zum Zweck hat, bewendec es bei den bestehenden 
Vorschriften; vorbehältlich der für besondere desfallsige Verhälenisse nach Befinden zu 
treffenden Bestimmungen. 
§ 2. Ausländischen Juden, welche als Handlungsdiener und Apokhekergehülfen, auch 
als Handwerksgesellen und Mühlpurschen, oder in anderer gleichartiger Beziehung reisen 
oder wandern und Anstellung oder Arbeit suchen, ist der desfallsige Aufenthale in den hier- 
ländischen Städten — keinenfalls aber auf dem tande — mit Bewilligung der Orts- 
polizeibehörde nachgelassen. Uebersteige aber ein solcher Aufenthalt die Dauer eines halben 
Jahres, so ist, außerhalb Dresden und teipzig, die Genehmigung der becreffenden Kreis- 
direction erforderlich. 
§l# 3. Oer Aufenthalt an irgend einem Orte hiesiger Lande als Dienstbote oder Lehr— 
ling bleibt den ausländischen Juden untersagt; sollten besonders erhebliche Gründe für eine 
von diesem Verbote zu verwilligende Ausnahme obwalten, so ist darüber die Enrschließung 
des Ministerii des Innern einzuholen. 
§ 4. Solchen ausländischen Juden, welche in keine der vorerwähnten Karegorien 
gehören, sondern die in Familienangelegenheiten, ihrer Gesundheit wegen, zum Vergnügen, 
oder in anderer unverdächtiger, auf Handel und Gewerbe nicht Bezug habender Absicht 
reisen, und sich darüber genügend auszuweisen vermögen, kann der zeirweilige Aufenthale 
in Dresden und teipzig von den dasigen Polizeibehörden gestarket werden. 
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