(142 )
An andern Orten kann zwar die Polizeibehoͤrde dergleichen Juden in unbedenklichen
Faͤllen das Verweilen für die Dauer von vier Wochen, jedoch allemal nur unter Erthei-
lung besonderer Aufenthaltskarte, bewilligen; zu einem längern Aufenthalte aber ist die
Genehmigung der vorgesetzten Kreisdirection einzuholen.
8§ 5. Was vorstehend über den zeitweiligen Aufenthalt ausländischer Juden in bie-
sigen Landen bestimmt ist, gilt auch von einem solchen Aufenthalte inländischer Juden an
andern Orten des tandes als Dresden und teipzig, mit Ausnahme des Aufenthales als
Lehrling, wozu die Erlaubniß in gleicher Art, wie zu dem 8 2 gedachten, ertheilt
werden kann.
§ 6. Auf die in hiesigen tanden reisenden und wandernden, sowohl ausländischen
als inländischen Juden haben die Polizeibehörden und die Gendarmerie genaue Aufsicht
zu führen, und bei Prüfung der tegitimationen mit WVorsicht zu verfahren; insbesondere
ist bei allen nach Obigem den Ortsbehörden überlassenen Aufenthaltsgestattungen die Auf-
merksamkeit dahin zu richten, daß durch dieselben die eingangsgedachte Absicht des Gesetzes
vom 16ten August 1838 nicht gefährder werde.
Bei den an die Kreisdirectionen, zu Einholung der Genehmigung derselben, nament-
lich auch in den § 4 bemerkten Fällen zu erstattenden Anzeigen sind die persönlichen Ver-
haͤltnisse des Reisenden, unter Angabe des Namens und Srandes, des Orts, wo er sich
wesentlich aufhält, der Zahl und Eigenschaft der ihn erwa begleitenden Personen, sowie
des Zwecks seines Aufenthaltes, genau aufzuführen und die Legitimationen beizufügen.
Dresden, am 6ten Mai 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
S43.) Verordnung,
die Ernennung eines Wahlcommissars für den 16ten städtischen Bezirk
betreffend;
vom 6ten Mai 1839.
D. für den 162en städeischen Bezirk die Wahl eines Stellvertrerers für den Landtags—
abgeordneren nörhig geworden, so ist zu zeitung des Wahlgeschäftes