Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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der Stadtrichter Beyer zu Auerbach 
zum Commissar bestelt worden und es wird dieß hierdurch zur Nachachtung bekannt 
gemacht. 
Dresden, am bten Mai 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Kuhn. 
  
M 44.) BVerordnung, 
die nach Art. 50 des Criminalgesetzbuchs abzufassenden Erkenntnisse betreffend; 
vom Oten Mai 1839. 
Mie allerhoͤchster Genehmigung wird zu Beseitigung einer, bei der Frage uͤber die Com— 
petenz in Untersuchungssachen wahrgenommenen differenten Ansicht der erkennenden Behoͤr— 
den, in Gemaͤßheit der Bestimmung des Gesetzes, die hoͤhern Justizbehoͤrden und den 
Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 28sten Januar 1835, 8 43 verordnet, daß 
in allen Faͤllen, wo nach den uͤber die Competenz bestehenden gesetzlichen Vorschriften die 
Untersuchung gegen einen Verbrecher wegen mehrerer begangener Verbrechen vor zwei oder 
mehrern, in den Bezirken verschiedener Appellationsgerichte gelegenen Criminalgerichten zu 
fübren, nach der Beschaffenheit der Verbrechen aber bei der Entscheidung die Bestimmung 
des Criminalgesetzbuchs Art. 50 in Anwendung zu bringen ist, nur Ein Urehel und zwar 
von demjenigen Appellationsgericht abgefaßt werde, in dessen Bezirk die neueste Unter- 
suchung geführt worden ist. 
Es haben daher in dergleichen Fällen die Criminalgerichte, vor welchen die frühern 
Untersuchungen anhängig sind, nach dem Schlusse derselben die Acten an das in der neue- 
sten Untersuchung competente Criminalgericht einzusenden und ist in dem hierauf von dem 
Appellationsgericht zu sprechenden Erkennenisse das Gericht, welchem die Strafvollstreckung 
obliegt, zu bestimmen, auch ein von den concurrirenden Gerichten zu leistender verhäleniß- 
mäßiger Beitrag zu den Kosten des Urkhels, sowie eintretenden Falls der Serafvollstreckung 
festzusetzen. 
DOoresden, den 9t#en Mai 1839. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
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