Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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stellung einer andern Klage zu verweisen, oder es ist, dafern der Kläger die angebrachte 
Klage fortzustellen ssch erklären würde, darauf die anderweite Ausfertigung, nach Maaß- 
gebung der nach Beschaffenheit der Sache zur Anwendung kommenden Proceßgesetze 
anzuordnen. 
& 4. Ob der Werth des Streitgegenstandes die angegebene Summe übersteige oder Berechnung des 
nichr, ist lediglich nach dem Betrage der Hauptforderung zu bestimmen. Auf Zinsen, Betrags, 
Nutzungen, Schäden und Kosten, welche neben dem Hauptgegenstande gefordert werden, 
ist hierbei keine Rücksicht zu nehmen, selbst wenn die Nebenforderung ein Mehreres, als 
die hauptsächliche betragen sollte. 
§ 5. Auf ein Klagvorbringen, welches mehrere, für sich bestehende Ansprüche um= insonderheit bei 
faßt, ist das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren nur dann einzuleiten, wenn der Klagen wegen 
Gesammtbetrag der einzelnen Hauptforderungen, sie mögen auf einem und demselben Grunde meren An—- 
oder auf verschiedenen Gründen beruhen, die § 2 bestimmte Summe nicht übersteigt. 
§6. Die Gerichte haben alle wegen dergleichen ganz geringer Ansprüche (§ 2 und Versahren. 
folgd.) entstehenden Srreitigkeiren mündlich zu erörtern und zu enrscheiden; es sind jedoch &. überhautt. 
sowohl über die Anbringer und die verpflichtenden Erklärungen der Partheien, als über Wiichenn , 
die ertheilten Entscheidungen, kurze Protokolle aufzunehmen. Protokoll. 
§ 7. Die Partheien haben eneweder persönlich, oder durch gehörig legicimirte und Geseszliches Er- 
mit vollständiger Instruction versehene Bevollmächtigte in den zur Verhandlung der Sache scheinen der 
angesetzten Terminen zu erscheinen, insoweit nicht hinsichtlich des Erscheinens durch präsum- Partheien. 
tive Stellvertreter 8 8, sowie in Bezug auf die Gemeinheiten und Genossenschaften 8 9 
ein Anderes nachgelassen ist. 
Das Erscheinen durch einen nicht, oder nicht gehoͤrig, legitimirten Bevollmaͤchtigten 
ist eben so, wie das gaͤnzliche Ausbleiben im Termine zu betrachten, und die von dem 
Bevollmaͤchtigten mit Bezugnahme auf den Mangel der noͤthigen Instruction, erfolgende 
Ablehnung bestimmter Auslassungen und Erklärungen gile für ein Zugeständniß des that- 
sächlichen Umstandes, worüber die Abgabe einer bestimmten Erklärung abgelehne wird. 
Auf Ersatz von Kosten wegen der Zuziehung eines Beistandes oder wegen des Er- 
scheinens durch einen Stellvertreter findet ein Anspruch nicht start. 
8 8. Zur Bevollmaͤchtigung genügt die Beibringung einer von dem Machtgeber ei= Bedollmäch- 
genhändig unterzeichneten Schrife, in welcher der Gegenstand des Streites unzweifelhaft tigte. 
bezeichnet und die Auftragsertheilung deurlich, wenn auch nur in allgemeinen Ausdrücken, 
erklärt ist. Der Beauftragte wird dadurch ermächtiget, jede auf den Srreikgegenstand 
sich beziehende Handlung vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, wenn auch 
sonst den Gesetzen nach ein ganz besonderer Auftrag dazu nöchig sein sollte. 
Ein Stellvertreter, welcher die gesetzliche Vermuchung eines Auftrags für sich har, 
ist zwar ohne Weiteres zum Verhöre zuzulassen, har jedoch nach der Verhandlung binnen
	        
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