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zeit, oder an einem der zu dergleichen Verhandlungen etwa besonders bestimmten Gerichts-
tage angebracht wird, unverzüglich Statk zu geben, soweit dieß ohne Nachtheil für andere,
bereits zuvor angeordnete, oder dringendere Geschäfte geschehen kann.
Dasselbe gile bei andern mündlich oder schriftlich angezeigten Compromissen der Par-
theien, auf einen von ihnen bezeichneten und von dem Richter genehmigten Terminstag. Die
Partheien aber haben bei der Verhandlung dasselbe zu beobachten, was ihnen obliegen würde,
wenn sie auf die § 13 angegebene Weise vorgeladen worden wären.
Termin zuVer- 8 17. Wenn auf erlassene Vorladung der Kläger in dem bestimmten Termine sich
elmolnng.—— nicht meldet, so wird die Sache bis auf weiteres Ansuchen beigelegt, und der Kläger zu
Kalägers. " Bezahlung der verursachten Kosten angehalten.
Voerbringen des § 18. Erscheint der Kläger, so har derselbe, soweik es nicht bereits beim ersten
ig Anbringen geschehen ist, die thatsächlichen Umstände anzugeben, auf welche er seinen An-
unkegründeter spruch gründet. ODas Gericht hat ihn dabei durch geeignete Fragen zu unterstützen. Er-
Klagen. giebt sich, daß die angezeigeen Thatsachen die behauptere Forderung weder ganz noch zum
Theil begründen, so hat das Gericht den Kläger, auch wenn die Gegenparchei nicht er-
schienen ist, sofort zu bescheiden, daß sein Gesuch, in Beziehung auf das angegebene und
erörterte Rechesverhältniß schlechterdings unstatthaft sei. Die Klage wegen Unvollständig-
keit oder Unschlüßigkeit des Vorbringens blos angebrachtermaaßen abzuweisen, ist niche
gestattet.
Verfahren auf § 19. Wird durch die angegebenen Thatsachen, die Richtigkeit derselben vorausge-
eineschlüssige setzt, der Antrag des Klägers ganz oder zum Theil begründet, so ist der Verklagte, wenn
Klage. . .« - . .
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Verklagte Falle jedoch zu einem Mehreren, als bei der Anzeige verlangt worden, zu verurtheilen und
außenbleibt; die erwachsenen Kosten sind lediglich von ihm einzubringen.
b. wenn er § 20. Erscheinen beide Theile, so hat das Gericht über das Verlangen des Klä-
Herscheint. ? gers die Erklärung des Verklagten zu erfordern, und wenn dieser den Anspruch nicht zu-
10 q. gestehr, mie Rücksiche auf das gegenseitige Vorbringen allen Fleits anzuwenden, um die
Partheien in Güte zu vereinigen. Kommr ein Vergleich zu Stande, so ist lediglich der
Inhale desselben zu Protokoll zu bringen, und dabei das, was zuvor Ktreitig war, nur
insoweit zu erwähnen, als es zum Verständniß der Vergleichsbedingungen erforderlich ist.
Der niedergeschriebene Bergleich har auch bier alle Wirkungen einer rechtskräftigen Ent-
scheidung.
„Gegenseitige § 21. Kann eine Vereinigung niche bewirkt werden, so har der Verklagte sich dar-
enen e über, was er an dem tharsächlichen Vorbringen des Klägers zugestehe oder lengne, be-
stimmt zu erklären, und seine elwanigen Einreden eben so genau, wie es bei der Klage
erfordert wird, und uncer gleicher Mitwirkung des Gerichts (8 18) vorzubringen, über