Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

b. Zeugen. 
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vom Gegner gefordert, so hat dieser, wenn er uͤberhaupt dazu gesetzlich verbunden ist, 
spätestens in einem zweiten Termine (§ 24) die verlangte Urkunde herbeizuschaffen, oder 
eidlich zu versichern, daß er sie weder besitze, noch den Besitz derselben absichtlich aufgege- 
ben habe, noch auch wisse, wo sie sonst anzutreffen sei. Wenn sich ein Theil auf Acten 
oder Urkunden bezieht, welche sich bei einer andern inländischen Behörde befinden, so ist 
dieselbe von dem Proceßgerichte, blos durch Mittheilung des den Editionsantrag enthal- 
tenden Protokolls um die Edition anzugehen, und von der requirirten Behörde diesem 
Antrage, durch Zusendung der betreffenden Urkunde oder Acten an das Proceßgeriche, 
ohne Beifügung eines besondern Schreibens, zu entsprechen. Wegen Herausgabe ander- 
wärts befindlicher Urkunden ist ein gerichtliches Verfahren in dieser Proceßark nicht ge- 
stattet. Kann daher die beweispflichtige Parthei eine solche Urkunde bis zu dem erwähnten 
zweiten Termine nicht herbeischaffen, so ist, ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel, die 
Sache sofort hauptsächlich zu entscheiden. Dasselbe findet auch dann statt, wenn der an 
eine andere inländische Behörde gerichtete Editionsantrag, weil dieselbe sich nicht im Besitze 
der fraglichen Acten oder Urkunde befindet, nicht gewährek werden kann. 
§ 26. Den Partheien steht frei, Zeugen sogleich im Termine mit zur Stelle zu 
bringen und erforderlichen Falls abhören zu lassen. Ist dieß jedoch niche geschehen, so 
hat das Gericht, wenn von der beweiepflichtigen Parthei Zeugen angegeben werden, zu 
Abhörung derselben und zur gleichzeitigen Wiederaufnahme der Verhandlung, wie in dem 
& 24 erwähnten Falle, einen andern Tag zu bestimmen und solchen den Partheien bekannt 
zu machen. Den Partheien bleibt es unbenommen, diejenigen wesentlichen Umstände, 
worauf sie den Beweis durch Zeugen stellen wollen, zum Protokolle bestimmé zu bezeich- 
nen, ohne daß jedoch der Richter dadurch behindert wird, das, was dabel keinen Ein- 
fluß auf die Entscheidung der Sache hat, hinwegzulassen, oder das, was erwa außerdem 
zu Aufklärung des Sachverhältnisses nöthig ist, binzuzufügen. 
Sind die Zeugen einem andern Gerichte unterworfen und stellen sie sich niche frei- 
willig vor dem Proceßgerichte, so ist zum Behuf ihrer Abhörung das über die Verhand- 
lung gehaltene Prokokoll jenem Gerichte, ohne besonderes Ersuchungsschreiben, mitzutheilen. 
Nach Eingang des Abhörungsprokokolls hat das Proceßgericht den Termin zur weitern 
Verhandlung unverzüglich festzusetzen und die Partheien dazu mittelst Bestellzettels, ohne 
besondere Verwarnung, vorzuladen. 
§ 27. Oie Zeugen sind über die Umstände, welche durch ihre Aussagen bewiesen 
werden sollen, summarisch, jedoch einzeln, zu Protokoll zu verhören. Den Partheien ist 
gestattet, bei der Abhörung gegenwärtig zu sein. Der regquirirte inländische Richter har 
zu diesem Behuf den Partheien von dem Abhörungskermine mündliche, oder, nach Be- 
finden, schriftliche Nachriche zu geben. Sie dürfen das richterliche Verhör nicht unter- 
brechen, jedoch am Schlusse desselben das Gericht auffordern, dem Zeugen zur Erläuterung
	        
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