Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Leistung zuer— 
kannter Eide. 
Rechtsmittel. 
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Folge des geleisteten Eides, sondern auch das, was bei unterbleibender Eidesleistung ein- 
treten soll, ausdrücklich und bestimmt mie auszusprechen. 
Der Bescheid ist mit kurzer Angabe der Gründe zu Prokokoll zu bringen und den 
Partheien noch im Verhörsktermine selbst bekannt zu machen. In Verhinderungsfällen 
kann jedoch diese Bekanntmachung auch an einem der nächsten Gerichtstage erfolgen, wel- 
chenfalls die Partheien dazu entweder noch bei ihrer Anwesenheir im Gerichte mündlich, 
oder spörer durch Bestellzettel, vorzuladen sind. 
§ 34. Ist auf teistung eines Eides erkannt, so kann zur Abnahme desselben un- 
mittelbar nach Bekanntmachung des Wescheids verschritten werden, wenn die Partheien sich 
dem Erkenntnisse sofort unterwerfen, und beide Theile in die sofortige Abnahme willigen. 
Außerdem ist die Rechrskraft des Bescheids abzuwarten, und nach Eintritt derselben ein 
besonderer Schwörungstermin anzusetzen. Zu diesem sind die Partheien mit Einräumung 
einer achttägigen Frist, und unter abschriftlicher Zufertigung der Eidesnotul durch Bestell- 
zettel vorzuladen, in welchem die nach den Worschriften der allgemeinen Proceßgesetze er- 
forderliche Androhung ausgedrückt sein muß. 
§ 35. Gegen die Entscheidung des Gerichts (einschließlich der § 18 erwähnten ab- 
weisenden Bescheidung an den Kläger) ist den Partheien das Rechremietel der Appellation 
auf gleiche Weise, wie in den nach dem Mandate vom 28sten November 1753 zu be- 
handelnden ZRechtssachen (vergl. § 43) gestarter. 
Eine förmliche Nichtigkeirsbeschwerde findet in dieser Proceßgattung nicht statt, son- 
dern es sind, wo die Nichtigkeit überhaupr der Ausführung durch ein Rechtsmittel bedarf, 
die Gründe derselben mittelst Appellation, binnen der zehntägigen Frist nach Bekannema- 
chung des Bescheides, anzubringen. » 
§36.JstgegendenBescheidappellirtworden,sohatdasGerichtindenmäch- 
sten drei Tagen nach Ablauf der zehntägigen Frist den Gegner des Appellanten von der 
eingewendeten Berufung in Kenntniß zu setzen und demselben unter Mittheilung einer Ab- 
schrife des Appellationsschreibens oder des über Einwendung des Rechtsmittels aufgenom- 
menen Protokolls zu eröffnen, daß unverlängt nach dem Ablaufe von acht Tagen auf die 
Appellarion zur vorgesetzten Behörde Bericht erstatter werden solle. Dieser Bekanntma- 
chung und Mittheilung bedarf es jedoch nicht, wenn die Appellation im Beisein des Geg- 
ners eingewendet und protokollirt worden ist. Bis zum Abgange des Berichts stehr es 
übrigens jeder Parthei frei, mit einer Ausführungs= oder Widerlegungeschrift einzukom- 
men. (vergl. jedoch hinsichtlich der Kostenerstattung § 10) 
& 37. Avpellationen gegen das gerichtliche Verfahren, welche in einer nach diesem 
Gesetze zu behandelnden Rechtssache von einer Parthei vor der Entscheidung eingewendet 
werden, sind nicht zu beachten. Es steht jedoch der Parthei, welche durch die Verfah- 
rungsweise verletzt zu sein glaubt, frei, ihre hierauf gegründeten Beschwerden durch Ap- 
pellation gegen den Bescheid geltend zu machen.
	        
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