Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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& 44. Wenn der ursprünglich beträchtlichere Gegenstand einer Klage durch Erklä= Verwamlung 
rungen oder Handlungen der Parkheien, oder auch ohne deren Jurhun, sich soweit ver- zoiian 
mindert, daß nur ein ganz geringer Anspruch übrig bleibe, so ist, dafern sich dieß 9 zeringern 
a) noch vor dem Termine oder in demselben bei dem mündlichen Verhöre ergiebt, die Sache nach erhobener 
sofort nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu behandeln und zu entscheiden. Klage- 
b) Erfolge aber die Veränderung erst dann, wenn die Parcheien bereits ein schriftliches 
Verfahren angetreten haben, so ist zwar der Nechtsstreit in denjenigen Formen fortzu- 
stellen, welche zu beobachten sein würden, wenn diese Veränderung nicht eingerreten wä- 
re; die Enkscheidung aber ist mit Rücksicht auf die wegen Begründung derselben in ge- 
genwärtigem Gesetze gegebenen Bestimmungen zu erkheilen und nach Bekannemachung des 
Bescheids das weitere Verfahren ebenfalls diesem Gesetze gemäß einzurichten. 
§ 45. Stureitigkeiten über höhere oder andere Ansprüche, als die § 2 angegebenen, Comptfemisse 
können nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt werden, wenn die Betheiligten mit auf das Verfah- 
Zustimmung des Gerichts sich dazu vereinigen. Der Kläger har solchenfalls bei Anmel= 73 ani dee 
dung des Anspruchs (§ 11) zugleich seines Gegners Einwilligung in die gewählte Ver- " 
fahrungsart beizubringen. Finder das Gericht nicht sofort ein erhebliches Bedenken, dem 
gemeinschaftlichen Antrage Statt zu geben, so har dasselbe die Partheien auf die § 13 
vorgeschriebene Weise vorzuladen. Es steht jedoch demselben frei, noch im Verhand- 
lungstermine, nach Anhörung des gegenseitigen Vorbringens, die Genehmigung des Com- 
promisses zu versagen und die Partheien auf einen förmlicheren Rechtsweg zu weisen, 
wenn ihm dieß wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes oder Verwickelung des Sach- 
verhältnisses angemessen scheint. Uebrigens bleiben die Richter, der in ein solches Com- 
promiß ertheilten Zustimmung ungeachtet, sowie die Sachwalcser, berechtige, die Kosten 
nach denjenigen Sätzen zu liquidiren, welche für die Expeditionen in größeren Rechtssa- 
chen durch die Targesetze und beziehendlich durch das Mandat von 1753 geordnet sind. 
§ 46. Unser Justizministerium ist mie Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, 
welches übrigens auf bereits anhängige Rechtssachen keine Anwendung leidet, beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 1 ören Mai 1839. 
Friedrich August. 
   
9 Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
1839. . 26
	        
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