Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

ad 626und 27. 
(156 ) 
46.) Verordnung 
vom 16ten Mai 18390. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heurigen Tage, das gerichtliche Verfahren in Soreitig= 
keiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, wird hiermie Folgendes verordnet: 
1.) 
2.) 
3.) 
1.) 
2.) 
J. 
Jede der beiden Partheien hat einen Bestellzettel zu erhalten. Besteht eine Par— 
thei aus mehreren Consorten, so ist der fuͤr diese bestimmte Bestellzettel einem jeden 
Consorten zu insinuiren und sodann demjenigen zu belassen, welchem solcher zuletzt 
insinuirt wird. 
Die Gerichte moͤgen zu ihrer Erleichterung sich hierzu eines lithographirten Sche— 
ma's bedienen. 
In den Anlagen sub 1 und 2 sind Schema's zu dergleichen Bestellzetteln, je 
nachdem sie die erste Vorladung oder die Verlegung eines Termins betreffen, und 
in dem ersteren Fall fuͤr Beklagten oder Klaͤgern bestimmt sind, beigedruckt. 
Ein zweites Exemplar des an Beklagten ergangenen Bestellzettels (1, a) ist ausge— 
fuͤllt und mit der noͤthigen Bemerkung, daß auch der Klaͤger vorgeladen worden, 
als Concept zu den Acten zu nehmen und im weitern Verfolg mit den Insinua— 
tionsbemerkungen zu versehen. 
II. 
Wenn auch die Zeugen im Beisein der Partheien abzuhoͤren sind, so versteht es 
sich doch von selbst, daß sie vor ihrer Abhoͤrung weder der Verhandlung unter den 
Partheien, noch der Abhoͤrung der uͤbrigen Zeugen beiwohnen duͤrfen. 
Da die Adcitation der Partheien zu dem Zeugenverhoͤr, wenn dieses nicht mit der 
Verhandlung selbst verbunden werden kann, besonders aber in den Faͤllen, wenn 
die Abhoͤrung vor anderen Gerichten erfolgen muß, manchen Zeit- und Kostenauf— 
wand verursachen wird, und die Gegenwart der Partheien zwar gestattet, jedoch 
nicht geboten ist, so hat der Richter der Sache, sobald von ihm zu Abhoͤrung der 
Zeugen ein anderer Tag bestimmt oder ein auswaͤrtiges Gericht angegangen werden 
muß, die Partheien zu befragen: ob sie der Abhörung beiwohnen wollen? und 
wenn sie hierauf verzichten, dieß im Prokokoll zu bemerken. 
In einem solchen Falle brauche daher auch der requirirce Richter den Partheien 
von dem Abhörungstermin keine Nachricht zu geben.
	        
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