Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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4 a. 
Bestellzettel 
für % 
Johann Goctlieb Ungern, Fabrit anten u Gräfenberg, 
) - 
zur muͤndlichen Verhandlung 
auf den 10ten August 1839. 
  
Christian Pabst, Fuhrmann zu Graͤfenberg — — O 
— —. — – 
— ½ — 
hat wider 
Johann Gotrlieb Ungern, Gabrikanten daselbsi 
eine Klage auf Zehn iu 5% zn 644r ohn für Lach teipzig gefahrenes Meßgurß 
— — — 
— — — 
angemelder. 
Beklagrer wird daher bedeutet, den Kläger zu befriedigen und die geschehene Befrie- 
digung noch vor dem Termin nachzuweisen, für den Fall aber, daß solches nicht geschehe, 
andurch vorgeladen, den 10ten August 1839 Nachmittags um 3 Uhr vor unterzeichne- 
tem Gericht persönlich) — doder durch einen nach § 8 des Gesetzes vom 1 6ten 
Mai 1839 winreichend legitimirten und vollständig instruirten Bevollmächtigten zur münd- 
lichen Verhandlung über den streitigen Anspruch zu erscheinen und über die angebrachte 
Klage sich bestimmt zu erklären, bei Strafe, der Klage für geständig und der mit dem 
Klaganspruch in Verbindung stehenden Einreden für verlustig geachter zu werden. 
Beklageer hat zugleich die auf das angezeigte Schuldverhälrniß sich beziehenden Urkun- 
den, wenn dergleichen vorhanden sind, im Termin mir zur Stelle zu bringen, auch die 
etwanigen andern Beweismittel im Termin anzuzeigen und nach Erörterung der Sache der 
sofortigen Ertheilung des Bescheids gewärtig zu sein. 
Oschatz, den 3##n August 1839. 
Konigl. Sächs. Justizamt daselbft. 
N. JN. 
Unterschrift des Gerichkevorstandes. 
— 
Anmerkung') In dem als Concept zu den Acten zu nehmenden Exemplar ist hier zum Nach- 
weis, daß auch ein Bestellzettel an Klägern ausgefertigt worden, zugleich der Name des 
Klägers einzuklammern. 
*“) Ist eine Gemeinheit oder andere Genossenschaft zu citiren, so ist anstatt „persönlich“ zu 
setzen: „durch shre Vorsteher“, und nach § 8 zugleich § 9 anzuziehen.
	        
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