Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(159 ) 
1b. 
Bestellzettel 
für 
Christian Pabsten, Fuhrmann zu Gräfenberg, 
zur mündlichen Verhandlung 
auf den 10ten August 1839. 
  
Auf die von Chriftian Pabsten, Fuhrmann zu Graͤfenberg 
wider 
Johann Gottlieb Ungern, Fabrikanten daselbst 
wegen Zehn Thaler Fuhrlohn 
angemeldete Klage ist obengenannter Tag zur muͤndlichen Verhandlung anberaumet worden. 
Für den Fall, daß Kläger bis dahin von Beklagtem nicht befriedigt worden, wur 
daher Kläger andurch vorgeladen, den 10ten ÄAugust 1839 Nach mittags um 5 Uhr vor 
unterzeichnetem Gericht versönlich) — oder durch einen nach §8 — des Gesetzes vom 
1 öten Mai 1839 hinreichend legitimircen und vollständig instruirten Bevollmächtigken zur 
mündlichen Verhandlung zu erscheinen und die angemeldete Klage vollständig vorzubringen. 
Kläger hai zugleich im Termin die auf das angezeigte Schuldverhäleniß sich beziehenden 
Urkunden, wenn dergleichen vorhanden, mit zur Stelle zu bringen, auch die etwanigen 
anderen Beweismittel anzugeben, und nach Erörterung der Sache der sofortigen Ertheilung 
eines Bescheids gewärtig zu sein. 
Öschanz den Zien August 18 37. 
HKonigl. Sachs. Justizamt alida. 
J. I. 
Unterschrift des Gerichtsvorstandes. 
  
Anmerkung ') Ist eine Gemeinheit oder andere Genossenschaft zu citiren, so ist anstatt: „per- 
sönlich“ zu setzen; „durch ihre Vorskeher" und nach § 8 zugleich § 9 anzuziehen.
	        
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