Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Verloren gegan- 
gene Actien. 
( 164 ) 
Statuten der Zuckerraffineriegesellschaft zu Pirna. 
ꝛc. ꝛc. 
§J 9. Wegen verlorner, oder vernichteter Actien, Coupons oder Dividendenscheine 
findet, auf Antrag der Betheiligten, ein, den gesetzlichen Vorschriften über die Mortifica= 
tion vernichterer oder verlorner inländischer Staakspapiere analoges, Verfahren in folgen- 
der Maaße statt: 
a)) Derjenige, welchem derartige Papiere innerhalb des Zeitraums ihrer Güleigkeie 
abhanden gekommen sind, hat hiervon bei der Direction der Zuckerraffinerie, mit Angabe 
der Nummern der betreffenden Scheine, Anzeige zu machen. 
b) Ist er im Stande, die Vernichtung dieser Scheine, wenigstens bis zur Zulässig= 
keit des Erfüllungseides, zu beweisen, so kann er das desfallsige, allemal auf seine Kosten 
gehende, Verfahren sofort beim Stadtgericht zu Pirna, gegen einen, von diesem zu bestel- 
lenden Contradictor, antreten und durchführen. 
c) Bei nicht durchzuführendem Beweise der Vernichtung ist die, durch die höchffe 
Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung von gedachtem Jahre Nr. 33) 
für verloren gegangene Scaatspapiere festgesetzte zehn= und beziehendlich dreifährige Verjäh- 
rungszeit, welche vom Tage det bei a erwähnten Anzeige des Verlustes an zu rechnen ist, 
abzuwarten, nach deren Vollendung sodann mit der Edictalaufforderung verfahren wer- 
den kann. 
d) ODie vorerwähnten Edictalaufforderungen geschehen durch öffentlichen Anschlag bei 
dem Scadtgericht zu Pirna und durch zweimalige Einrückung in die teipziger Zeitung, den 
Dresdner Anzeiger und das Pirnaer Wochenblart. 
ꝛc. ꝛc 
Von der vorstehenden Fassung des neunten Paragraphen weicht der, bereits vor 
der Bestaͤtigung der Statuten erfolgte Abdruck desselben auf den Actiendocu— 
menten ab. 
  
AMÆ 409.) Verordnung, 
die Schließung der Ehebuͤndnisse unter den Juden betreffend; 
vom 6ten Mai 1839. 
Auf Veranlassung der in dem Gesetze vom 164en August 1838, einige Modificationen 
in den bürgerlichen Verhälchissen der Juden betreffend, enthaltenen Bestimmungen, har 
sich auch das Erforderniß näherer Vorschriften in Bezug auf die Schließung von Ehe- 
bündnissen unter den Juden dargestell,, welche, mit Sr. Königlichen Majestät allerhöchster 
Genehmigung, in Folgendem ertheilt werden:
	        
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