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der Berggerichre in den nach der frühern Gesetzgebung vor dieselben gehörigen Untersuchungs-
sachen nicht abgeändert, vielmehr durch das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und
einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 28sten Januar 1835, § 48 wieder-
bole bestätigt worden. Es hat demnach bei der ertheilten Anweisung sein Bewenden, die
Competenz der Berggerichte auch bei allen Verbrechen anzuerkennen, welche in Gruben oder
Bergwerks-Taggebäuden begangen werden.
Dresden, den 1 Sten Mai 1839.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
M 51.) Verordnung
an die Justizbehörden,
die wider Geistliche und Schullehrer wegen ihnen beigemessener gemeiner
Vergehen einzuleitenden Untersuchungen betreffend;
vom sten Juni 1839.
D. es wünschenswerth ist, daß die geistlichen Behörden von den wider Geistliche und
Schullehrer wegen diesen beigemessener gemeiner Vergehen bei den Juskizbehörden einzulei-
tenden Untersuchungen auf gleiche Weise, wie in Ansehung der S#taarsdiener in dem Gesetz
vom 7t#en März 1835, § 23 vorgeschrieben ist, alsbald in Kenntniß gesetzt werden, um
rücksichtlich der ihnen obliegenden Disciplinaraufsicht das Nöthige vorkehren zu können; so
werden sämmtliche Gerichtsbehörden hiermic angewiesen, in dergleichen Fällen jedesmal gleich
Anfangs an die Kreisdirection, zu deren Bezirk der zur Untersuchung zu ziehende Geistliche
oder Schullehrer gehört, Anzeige zu erstarten.
Dresden, den 1 sten Juni 1839.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.