Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(168) 
500 Thlr. —. —= und wenigerin . — 10 gr. —. 
.. . , von jedem 
mehr als506 - — — bis mit 1000 Thlr. — —. in —. 15-- —. Eintunder 
l 1000 = —-— bis mit 1500 —-- —-in —- 20 -—. Thaler 
1500 — .. in 1 Thlr. —. —. « 
2) Wenn das in Frage stehende reine Diensteinkommen mehr oder weniger, als je 
100 Thlr. —- —-- beträgt, so ist auf je 20 Thlr. —. — der fuͤnfte Theil des vol- 
len Procentsatzes zu rechnen, ein Betrag aber, der die Summe von 20 Thlr. — —. 
nicht erreicht, ist mit Entrichtung des Anstellungsstempels gänzlich zu verschonen. 
3) Bei Bersetzungen ist jedoch diese Gebühr nur von dem wirklichen Augmente aus- 
zuwerfen, und zwar nach demjenigen Procentsatze, dem das gesammte erhöhte Dienstein- 
kommen des weiter beförderten Geistlichen oder Schullehrers unterworfen sein würde. 
4) Sollee ein Geistlicher oder Schullehrer auf oder ohne sein Ansuchen aus seiner 
Stelle in eine andre mit vermehrtem Diensteinkommen nicht verbundene versetze werden, 
so ist demselben einige Stempelgebühr nicht anzusinnen. 
Uebrigens bewendet es dabei, daß für Ausfertigung und Reinschrift der Vocations= 
urkunde an Gebühren Etwas nicht anzusetzen ist. 
Hiernach haben sich alle Kirchen= und Schulinspectionen, sowie diejenigen, die es sonst 
angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 10ten Mai 1839. 
Die Ministerien des Cultus und offentlichen Unterrichts 
und der Finanzen. 
von Carlowitz. von Zeschau. 
Heymann. 
  
5t4.) Verordnung, 
die Belehrung der zu einer andren christlichen Confession Uebertretenden 
über die Wichtigkeit ihres Vorhabens betreffend; 
vom 23sten Mai 1839. 
□— 
m § 2 und 4 des Mandaks vom 20ften Februar 1827, den Uebercrict von einer 
christlichen Confession zur andern betreffend, ist fesigesetzt, daß, wer zu einem solchen lleber-
	        
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