Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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tritt sich bewogen sinde, sein Vorhaben bei dem Ortspfarrer seiner bisherigen Confession, 
oder, wenn mehrere derselben daselbst angestellt sind, bei dem ersten Geistlichen seines Wohn- 
orts persönlich anzuzeigen habe, welcher ihn sodann über die Wichrigkeit desselben zu beleh- 
ren und zu dessen nochmaliger reiflicher Erwägung während einer Bedenkzeit von vier Wo- 
chen, zu ermahnen habe, nach deren Ablauf dem Gemeldecen, wenn er, der ihm geschehe- 
nen Worstellungen ungeachket, bei seinem Vorhaben beharre, von dem Geistlichen ein 
schriftliches Zeugniß wegen der geschehenen Anzeige und wegen der Entlassung aus seiner 
bisherigen Kirchengemeinde auszustellen sss. 
Es ist nun in Erfahrung gebracht worden, daß Geistliche diejenigen, welche sich bei 
ihnen zum Uebertritt zu einer andern Confession melden, anstate sie in Gemäßheit obiger 
gesetzlichen Vorschrift über die Wichtigkeit ihres Vorhabens zu belehren und zu ermahnen, 
dasselbe, während einer Bedenkzeit von vier Wochen, nochmals reiflich zu erwägen, viel- 
mehr vier Wochen lang in den tehren ihrer zeicherigen Confession förmlich unterrichten. 
Da sedoch ein solcher fortgesetzter Unterricht in gedachtem Mandate nirgends vorge- 
schrieben ist, so werden die berreffenden Geistlichen aller christlichen Confessionen hierdurch 
aufgefordert, sich künftig streng an erwähnte gesetzliche Vorschrift zu halten. 
Dresden, am 23sten Mai 1839. 
Das Ministerium des Cultus und öfentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. 
Heymann. 
Berichtigung.
	        
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