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IV. Dieselben Vorschriften sind bei Entscheidungen in höherer Instanz über Rechts-
mittel gegen frühere Erkenntnisse in Anwendung zu bringen, wenn auch das frühere Er-
kenntniß auf eine höhere Strafe gesprochen hat.
V. Bei Moderation der von den Untersuchungsgerichten liquidirten Unkosten ist auf
die bezeichnetre Grenzlinie der geringfügigen Rügen= und Denunciationssachen ebenfalls Rück-
sicht zu nehmen.
Dresden, den 6ten Juni 1839.
Ministerium der JIustiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
W 56.) Verordnung,
die mit der Fürstlichen Regierung jungerer Linie Reuß von Plauen verein-
barten Ergänzungen und Erläuterungen zu der Convention wegen wechsel-
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden betreffend;
vom 15ten Juni 1839.
N die Fürstliche Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen rücksichtlich der zwischen
der Königlich Sächsischen und der vorgedachten Regierung wegen der wechselseitigen Ueber-
nahme der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehenden Convention vo. 5 den-
jenigen Ergänzungen und auf die Anwendung der Bestimmungen § 2, a und c bezüg-
lichen Erläukerungen beigetreken ist, welche unterm #eien November vorigen Jahres zwischen
den Kronen Sachsen und Preußen in der nämlichen Beziehung vereinbart worden sind,
so wird die mit Sr. Königlichen Majestär allergnädigster Genehmigung Diesseits ausge-
fertigte, gegen eine gleichlautende Declaration der Fürstlich Reuß-Plauischen gemeinschaftlichen
Landesreglerung zu Gera vom 30sten Mai a. c. ausgewechselce Ministerialerklärung Be-
hufs allgemeiner Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 15ten Juni 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.