Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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gegen  eine  an  die  Allodial-Erben  zu  zahlende  Averstonal-Summe  von  Fünfmalhundert
Tausend  Guldenrhein.  an  sich  zu  ziehen,  außerdem  es  den  Allodial-Erben  zur
freien  Disposition  verbleibt.

.  Art.  19.

Damit  es  über  die  Ausscheidung  des  Mobiliar-Vermögens  von  der  Privat-Verlassenschaft
  oder  dem  Privat-Eigenthum  einer  jezeitig  regierenden  Fürstin  zu  keinen  Irrungen
kommen  könne,  so  sollen  über  das  fürstliche  Mobiliar-Vermögen  ordentliche  Inventarien
geführt  und  Alles  das,  was  in  dieselben  eingetragen  ist,  als  zu  jenem  gebörig  angesehen
werden.

Art.  20.

Sämmtliche  Bestandtheile  des  in  den  Art.  13  und  14,  dann  resp.  Art.  15  ausgeschiedenen
  und  verzeichneten  Stammguts  sind  auf  ewig  unveräußerlich.

Als  Veräußerung  wird  angesehen  wirklicher  Verkauf,  Schenkung  sowohl  unter  Leben
den  als  von  Todeswegen,  Verpfändung,  Tausch  rc.

Art.  21.
Von  dem  Veräußerungsverbot  sind  ausgenommen:

a)  alle  Handlungen  und  Verträge  des  jezeitig  regierenden  Fürsten,  welche  zum  Besten
des  fürstlichen  Hauses  mit  den  Staatsregierungen,  in  deren  Ländern  jenes  ven
Besitz  und  Genuß  der  Posten  bat,  abgeschlossen  oder  vorgenommen  werden,  und
welche  Handlungen  und  Verträge  nicht  eine  Veränderung  in  der  Substanz,  sondern
nur  die  Verwaltung  oder  so  anders  betreffen;

b)  was  zur  Beendigung  von  Rechtsstreiten  gegen  anderen  angemessenen  Ersatz,  worin
dieser  liegen  mag,  abgetreten  wird;  »

c)  was  gegen  andere  Realitäten  und  Rechte  von  gleichem  Werthe  vertauscht  wird,

d)  alle  diejenigen  Veräußerungen,-Ablösungen  oder  Veränderungen,  welche  zum  Besten

des  Fuͤrstlichen  Hauses,  zur  Aufhebung  einer  nachtheiligen  Selbst-Regie,  oder  au
anderen  finanziellen  oder  administrativen  Rücksichten  für  gut  gefunden  werden;  wa
namentlich  seine  Geltenheit  und  Anwendung  binsichtlich  der  böhmischen  Herrscheften
Chotieschau,  Chraustowitz,  Richenburg  und  Koschumberg  finden  un
baben  soll,  falls  wegen  der  in  Mitte  liegenden  besonderen  Verhältnisse  bei  einer
schicklichen  Gelegenheit  beliebt  werden  sollte,  solche  zu  verkaufen  oder  tauschweise  zu
veräußern.  "6