Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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97.) Verordnung, 
den Eintritt der vollen Wirksamkeit des, wegen der Einrichtung der alterb- 
ländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, unterm 14ten November 
1835 erlassenen Gesetzes betreffend, mit einigen darauf bezuglichen 
speciellen Bestimmungen; « 
vom 22sten Juni 1839. 
Nachdem die in Folge des Gesetzes vom 1 Aten November 1835, die Einrichtung der 
alterbländischen Immobiliar= Brandversicherungsanstalt betreffend, und der Wollziehungs- 
verordnung von demselben Tage vorgenommene neue Catastration der Gebäude und sonfst 
zur Versicherung angemeldeten versicherungsfähigen Gegenstände so weit gediehen ist, daß 
sich die Vollendung des neuen Catastrationswerks übersehen läße, so wird in Gemäßbeir 
der, der Brandversicherungscommission in § 64 der vorgedachten Vollziehungsverordnung 
errheilten Ermächtigung und sonst, mit Genehmigung des Königl. hohen Ministerü# des 
Innern, Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: 
1. Die auf das obengedachte Gesetz begründete neue Einrichtung der alkerbländischen 
Brandversicherungsanstalt eritt von und mit dem 1sten August 18399 an in Wirksamkeit. 
2. Haben die Obrigkeiren nach Empfang des approbirken Catkasters 
a.) die § 29 der Wollziehungsverordnung vorgeschriebenen Tabellen sub D und be- 
ziehendlich sub E& und F anzulegen und fortzuführen, 
ferner 
b.) die § 41 des Gesetzes und § 31 der Vollziehungsverordnung angeordneten Re- 
cognitionsscheine nach dem von der Brandversicherungscommission durch die Ge- 
neralverordnung vom BZten Februar 1838 vorgeschriebenen Formulare auszufer- 
tigen und den Eigenthümern auszuhändigen, 
und 
C0.) wegen Bezeichnung der catastrirten Gebäude mit den in den Catastern eingetra- 
genen neuen Nummern in Gemäßheit der Vorschrift pct. 2 der, der Wollziehungs- 
verordnung beigefügten Anweisung Sub B (pag. 571 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes pro 1835) das Erforderliche zu verfügen. 
3. Sollen zwar nach §§ 50 und 73 des Gesetzes sowohl die von den Versicherten 
zu leistenden Beiträge, als auch die Brandschädenvergütungen und Feuergerächsenrschädi- 
gungen in Conventionsgelde, entweder baar oder in Cassenbilles, nach dem Gesetze vom 
30sten Juli 1834, § 3 gewährt werden. 
Da es jedoch wegen des ohnehin bevorstehenden Uebergangs zum Vierzehn-Thalerfuße 
nicht räthlich erscheint, auf die zwischeninnenliegende Frist den Zwanzig-Guldenfuß bei der 
Brandversicherungsanstalt beizubehalten, so hat das hohe Ministerium des Innern, einge-
	        
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