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Pesch-und Verordnungsb
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
LAt Stuͤck vom Jahre 1839.
58.) Verordnung
an das Appellationsgericht zu Budissin,
die bei Besetzung von Gerichtsstellen auszuschließenden Verwandten betreffend;
vom 20sten Juni 1839.
De Ministerium der Justiz hat ersehen, was von dem Appellationsgerichte zu Budissin
in dem Vortrage vom 13r#en Mätz dieses Jahres wegen des, bei einigen Parrimonialge-
richtsbehörden seines Bezirks zwischen dem Verwalter und Inhaber der Gerichte statt finden-
den, verwandtschaftlichen Verhältnisses, angezeigt und zur Enrschließung gestelle worden ist.
Wenn nun bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit, in Beziehung auf die dazu anzustel-
lenden Personen, gleiche Grundsätze, wie bei der Ausübung der Advocatur vor den Gerich-
ten rücksichtlich der Sachwalter, nach den Worschriften des Oberamtspatents vom 27'sten
August 1798, § 11 und des Mandats vom Tgsten December 1826 (Oberl. Collections=
werk, Th. V, S. 4 und Gesetzsammlung v. J. 1827, S. 9) zur Anwendung zu bringen
sind, michin Aufsicht darüber zu führen ist, daß auch die Mitglieder eines Gerichts unter
sich mit Einschluß des Protokollanten, sowie die Verwalter der Parrimonialgerichte zu dem
Gerichtsinhaber in keinem Grade der Verwandrtschaft stehen, der den obigen Bestimmungen
zufolge zwischen den Advocaten und Gerichtspersonen nicht vorhanden sein darf, wenn den
erstern die advocatorische Praxis vor dem Gericht gestattet sein soll; so wird solches dem
Appellationsgerichte auf seinen erstatteren Vortrag zur Nachachrung in weiterhin vorkommen-
den Fällen zu erkennen gegeben, auch ist dafür zu sorgen, daß bereits gerroffene Einrich-
tungen, welche damit nicht übereinstimmen, wieder abgestellt werden.
Dresden, den 20sten Juni 1839. "
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
1839. 29