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gemeinsame Unternehmen so viel abwerfe oder niche, unker allen Umständen nicht Statt
finden, sondern die Uebereinkunft der Actionärs in Betreff des von dem gemeinsamen Unter-
nehmen erwarteken Gewinns nur auf Vertheilung dieses Gewinns unter alle, nach gleichem
Verhäleniß, gehen kann, da eine Verzinsung im rechrlichen Sinne sich nicht anders, als
im Verhältniß zwischen Gläubiger und Schuldner denken läße, Actionärs aber in Ansehung
dessen, was ein Jeder zu dem gesammren Actiencapical beigetragen, nicht wie Darleiher,
sondern vielmehr als Eigenthümer des damic unfernommenen Geschäfts anzusehen sind.
Wenn daher auch in den Sratuten einiger Actienvereine, um einem Sprachgebrauche
und einer Rechnungsmethode, welche in der Handelswele einmal gebräuchlich sind, nicht
unbedingt entgegen zu rreten, die Erwähnung von Zinsen der eingeschossenen Gelder und die
Aufnahme dahin bezüglicher Bestimmungen in Statuten genehmigt worden ist, so ist und
konnte solches doch nur in dem Sinne geschehen, daß ein gewisser, in Procenten ausge-
drückrer Theil des voraussetzlich diese Höhe übersteigenden reinen Ertrags mit dem Na-
men Zinsen belege wird, dergestalt, daß zwischen Zinsen und Dividende blos eine Namens-
verschiedenheit Starc findel, welche aber auf keine Weise entgegengesetzte Begriffe ausdrücken
soll, wie denn namentlich von Zinsen eben so wenig, als von Dividenden, dann würde die
Rede sein können, wenn eine Actienunternehmung überhaupe keinen Reinertrag oder Ueber-
schuß gewähren sollee.
Es haben daher die Begründer gewerblicher Actienvereine, für welche die Bestätigung
der Staatsregierung gewünscht wird, bei Enrwerfung der Statuten diesen Grundsatz wohl
ins Auge zu fassen, und Bestimmungen, welche demselben zuwider sind, zu vermeiden,
wenn nicht die gesuchte Bestätigung Anstand finden soll.
Da nun gleichwohl nach bisherigen Erfahrungen gerade dieser Grundsatz bei Entwerfung
der Statruten für neu gebildere Actienvereine öfters unbeachtet gelassen oder verkannt wird,
so ist angemessen gefunden worden, denselben zur Verständigung mittelst gegenwärtiger Ver-
ordnung zur allgemeinen Kennrniß zu bringen.
Dresden, am 31sten Juli 1839.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf.
Hausmann.
63.) Verordnung,
die Bestrafung beurlaubter Milikärpersonen von Civilgerichten betreffend;
vom 25ften Juli 1839.
Nech der Bestimmung des Gesetzes über privilegirce Gerichtsstände vom 28sten Januar
1835, § 37, unter 2, können beurlaubte Unrerofficiere und Gemeine außerhalb eines Gar-