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Ministerialerklarung.
Zuw ischen der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung einer Seits und der Fuͤrstlich Schaumburg—
Lippeschen Regierung anderer Seits ist nachstehende
Uebereinkunft
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und abge—
schlossen worden:
& 1. Ee soll in Zukunfe kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern
der beiden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder
ein Angehöriger desjenigen Staars ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein
Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebier desselben als ein Angehöriger eines
in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
§J. 2. Als Staaksangehörige, deren Uebernahme gegenseicig nicht versagt werden darf,
sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren
Murter zur Zeic ihrer Geburt, in der Eigenschaft eines Unrerthans, mit dem Staate
in Verbindung gestanden hat, oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenom-
men worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen wor-
den zu sein, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben zu haben;
b) diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufällig innerhalb des Staaksgebiets
geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Sctaate das Unterthanenrecht nach
dessen Verfassung erworben, oder sich daselbst mie Anlegung einer Wirthschafe ver-
heirathec, oder darin, unter Zulassung der Obrigkeic, zehn Jahre lang gewohnt haben;
I) diesenigen, welche zwar weder in dem Scaaksgebieke geboren sind, noch das Unter-
thanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen nach Aufgebung ihrer
vorherigen staatsbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch
in nähere Verbindung mit dem Staake getreten sind, daß sie sich daselbst unrer
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines
Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohn-
sitz zu haben.
§ 3. Wenn ein ktandstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufaͤllig
geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben, oder mic An-
legung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich einheimisch
gemacht har, so ist der letztere Staat, vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft
das ausdrücklich erworbene Unterchanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung
oder zehnjährigen Wohnung in einem andern Scaate zusammen, so ist das erstere Verhält-
niß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staare in die Ehe gerreten, in einem