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andern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmen Zeitraums von zehn J Jahren
gedulder worden; so muß er in dem letztern beibehalten werden.
§ 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den
vorstehenden §8 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat, in wel—
chem er sich befindet, ihn vorlaͤufig beibehalten.
§ 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Stgare zuzu-
weisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhälenisse, zugehört.
Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, daß wäh-
rend ihres Witewenstandes eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie nach den Grund-
sätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zufallen.
Auch soll Wittwen, ingleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlasse-
nen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts= oder vorherigen Aufenthalts-
ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren
Schließung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist.
§ 6. Besinden sich unter einer heimarhlosen Familie Kinder unker vierzehn Jahren,
oder, welche sonst wegen des Unterhalés, den sie von den Aelkern genießen, von denselben
niche getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburks-
ort, in denjenigen Staak zu verweisen, welchem, bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei
unehelichen die Murker zugehört.
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere bei ih-
rem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, welchem der
Vater zugehört.
§& 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechrs
verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der
erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
§ 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboren, sowie Schäfer und Dorf-
hirten, welche, ohne eine selbstständige Wirchschaft zu haben, im Dienste stehen, ingleichen
Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung und des Unterrichts wegen irgendwo ver-
weilen, erwerben durch diesen Aufenehalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern
sollte, kein Wohnsiftzrecht. "6
Zeitpächter sind den hier obenbenannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn
sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der
Pachtung hinbegeben haben. 6
§ 9. Denjenigen, welche als Landstreicher, oder aus irgend einem andern Grunde
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärkigen
Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den
Eintritc in sein Gebiet zu gestarten niche schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen