(188)
ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß letzterer auch die Kosten des Transports und
der Verpflegung erftatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
Die eingangsgedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung aller Zweifel und Miß-
verständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmungen § 2, a und c der voo-
stehenden Convenrion wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen, namentlich:
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der
Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die
Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älrerlichen Gewalt noch nicht
enrlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? sowie
b) über die Beschaffenheit des § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Aufenthalrs
und den Begriff der Wirehschaftsführung,
ergeben könnten, ohne hierdurch an dem, in der vorskehenden Convention ausgesprochenen
Principe etwas ändern zu wollen: daß die Unterthanenschafe eines Individuums jedes-
mal nach der eigenen innern Gesetzgebung des betreffenden Staaks zu beurtheilen sei, dahin
übereingekommen, hinkunftig und bis auf Weiteres nachstehende Grundsätze gegenseltig zur
Anwendung gelangen zu lassen und zwar:
zu à
1) daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nichet entlassene Kinder,
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich, und ohne daß es
einer eigenen Thätigkeic oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder be-
dürfte, derjenigen Staaksangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aelrern wäh-
rend der Unselbstständigkeic ihrer Kinder erwerben; ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staarsangehörigkelt unselbstständtger
ehrlicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äußern können, welche sich nach
dem Tode des Valers derselben in der Scaatsangehörigkeit ihrer ehelichen Murrer
ereignen, indem vielmehr über die Scaarsangehörigkeic ehelicher unselbstständiger
Kinder lediglich die Condition ihres Vaters enescheidee, und Veränderungen in
deren Scaaksangehörigkeit nur mie Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nächsidem soll zu b
die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Seaaten zur Uebernahme eines Indivi-
duums, welches der andere Scaac, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig ge-
worden, auszuweisen beabsichtige, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreren:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staare, in welchen er ausgewiesen werden
soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt hat, wobei
zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß