Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(193 ) 
G67.) Verordnung, 
das Lohnfuhrwesen betreffend; 
vom 13ten Juni 1839. 
W die mit Allerhoͤchster Genehmigung erlassene Bekanntmachung des vormaligen 
Geheimen Finanzcollegii, vom 12ten November 1828, betreffend die Land- und Mieth— 
kutscher und die von selbigen zur Postcasse zu entrichtende Abgabe, bereits in mehreren 
Punkten, im Interesse der tand= und Mierhkutscher und der sich derselben bedienenden Rei- 
senden, erläutert, und namentlich durch die Bekannemachung vom 4Aten Rovember 1830 
die im § 15 der obigen Bekanntmachung bestimmte 48tündige Frist, hinsichtlich der Wei- 
terbeförderung der mie Extrapost angekommenen Reisenden, durch kand- und Miethkurscher, 
auf 24 Slunden herabgesetzt, und durch das Gesetz vom 2 2 sten November 1834, § 13 
(Gesetzsammlung v. J. 1834, Stück 34) die Abgabe von inländischen tand= und Mierb- 
kutschern gänzlich aufgehoben worden ist; so haben Se. Majestät der König, doch, zu- 
gleich in Berücksichtigung der hierauf bezüglichen ständischen Anträge, für angemessen er- 
achtet, das Finanzministerium zu ermächtigen, versuchsweise auf so lange, als sich keine er- 
beblichen Nachtheile für die Postanstalt ergeben, einige sernere Abänderungen eintreten zu 
lassen, welche hiermit in Folgendem zur öffentlichen Kenneniß gebrache werden: 
§ 1. Oas im § 15 der Bekanntmachung vom 1 2en November 1828 ausgespro- 
chene und in der Bekanntmachung vom 4ten November 1830 wiederholte Verbor, die mit 
Ercrapost ankommenden Reisenden nur nach Verlauf einer gewissen Frist durch Lohnfuhren 
weiter zu befördern, wird hiermie gänzlich aufgehoben. 
Schriftliche oder mündliche Aufforderungen an die mit Exerapost, oder mir den ordi- 
nären (Eilposten, Dillgencen, Packposten 2c.) ankommenden Reisenden, sich zu ihrem wei- 
tern Fortkommen der tand= und Mietbkutscher zu bedienen, und namentlich auch das Er- 
warten ankommender Fahrposten von Seiten der Lohnkulscher vor den Posthäusern oder 
Ab- und Einsteigeplätzen der Postreisenden, ist bei Fünf Thaler Strafe untersagt. 
§ 2. Die Beförderung der Reisenden mit abgewechselten oder unkerlegeen Hferden, 
bleibt auch fernerhin ein aueschließendes Borrecht der Postanstalt, wie solches in der Be- 
kanntmachung vom 1 2en November 1828 näher bezeichnet und verpönt ist. 
§ 3. Das im § 17 der gedachten Bekannemachung enthaltene Strafverbor, daß 
ohnkutscher und andere Fuhrleute, welche Reisende regelmäßig von einem Orte zum andern 
befördern und damit ein eigenes Gewerbe kreiben, diese Reisen nicht an bestimmten Tagen 
der Woche oder des Monats verrichten, noch dieserhalb eine öffentliche Bekannemachung 
ergehen lassen dürfen, bleibe zwar in Kraft, es soll aber als eine regelmäßige Personen- 
beförderung nur angesehen werden, wenn ein Lohnkurscher, ohne für die ganze Tour und.
	        
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