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E68.) Verordnung,
die wegen mehrerer Uebertretungen der Postvorschriften anhängigen
Untersuchungen betreffend;
vom 13ten Juni 1839. 6
Nechdem durch die, unker heutigem Tage erlassene, das Lohnfuhrwesen betreffende Ver-
ordnung, das zeitherige Verbot, die mit Extrapost ankommenden Reisenden nur nach Ver-
lauf einer gewissen Frist durch kohnfuhren weiter zu befördern, gänzlich aufgehoben, fer-
ner der Begriff der, auch künftig der Postanstalt vorbehaltenen und den Lohnkutschern nur
im Wege der Concession zu gestartenden regelmäßigen Personenbeförderung, näher festge-
stelle worden ist; so hat, mit Allerhöchster Genehmigung, das Finanzministerium hinsicht-
lich der gegen Ueberrreter der dießfallssgen Vorschrifren anhängigen Untersuchungen, Nach-
stehendes zu verordnen beschlossen.
§ 1. Die Untersuchungen, welche entweder wegen angeschuldigter Beförderung von
Extrapostreisenden vor Ablauf von vier und zwanzig Stunden oder wegen regelmäßiger Per-
sonenbeförderung bis zu Publicarion gegenwärtiger Verordnung, anhängig worden, sind oh-
ne Uncterschied, in welcher age sich dieselben gegenwärtig besinden, nur insoweit fortzustellen,
als dem Angeschuldigken dabei zugleich ein gemeines Vergehen oder Verbrechen zur tast
fällt, oder dafern derselbe die Fortstellung der Untersuchung ausdrücklich begehrt.
§ 2. Strafen und Kosten, welche wegen der § 1 gedachten Uebertretungen dem An-
geschuldigren bereits zuerkannt sind, werden demselben insoweit erlassen, als das in der Sache
gefällte Erkennkniß nichr bereics vollstrecke, und daher verwirkte Geldstrafen noch nicht ein-
gebrachr, Freiheirsstrafen noch nicht verbußt und die Kosten noch nicht abgestattet worden sind.
§ 3. Untersuchungen der § 1 genannten Arc, welche wegen dabei gleichzeitig ange-
schuldigter gemeiner Vergehen oder Berbrechen fortzustellen, sind lediglich auf die letzteren,
nicht aber zugleich auf die dork bezeichneren Uebertretungen der Postgesetze zu richten und
vor der comperenken Behörde fortzuführen.
Dresden, am 1 3ten Juni 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Kütener.