Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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die Denunciation als Justizsache zu betrachten, und an die Justizbehoͤrde zu verweisen, 
oder dahin zur Fortstellung abzugeben, wobei nach Befinden die Vorschrift des Gesetzes 
uͤber Competenzverhaͤltnise vom 28sten Januar 1835, A, 814 in Anwendung zu 
bringen ist. 
e) Auch die Stoͤrung der oͤffentlichen Ruhe und Sicherheit durch Exceß, Auflauf 
und dabei bewiesene Renitenz an sich, ohne Ruͤcksicht auf die damit verbundene Beleidi— 
gung einzelner Privatpersonen, ist als Justizsache zu behandeln, wenn die auf das Ver— 
gehen zu erkennende Strafe voraussichtlich das fuͤr Polizeistrafen geordnete hoͤchste Straf— 
maaß uͤbersteigt, und namentlich dabei die Vorschriften des Criminalgesetzbuchs Art. 105 
und 132, 2b, 3, 4, 5 Anwendung leiden. 
IV. Die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 135, wonach in dem Falle 
des Art. 132 unrer 1 und 23 die Untersuchung wegen vorgefallener Körperverletzungen in 
der Regel nur auf Anzeige des Beschädigken anzustellen ist, ist auf das Verhälmmiß der 
Aeltern zu ihren noch in ihrer Pflege und Gewalt stehenden unerzogenen Kindern nicht anwend- 
bar, sondern die Polizeibehörde bei Mitzhandlungen solcher Kinder von Seiten der Aeltern, 
oder einer das teben oder die Gesundheit der Kinder gefährdenden Vernachlässigung der äl- 
terlichen Pflege, von amtswegen einzuschreiten, und auch zur Untersuchung und Bestrafung 
befugt, insofern nicht die zu erwarlende Serafe das polizeiliche Strafmaaß übersteigt, 
oder ein dabei beabsichteigtes eigentliches Criminalverbrechen sich herausstellt. 
V. Die Bestrafung des Excesses in der an sich erlaubten Benutzung der Thiere komme 
der Polizeibehörde zu. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, in vorkommenden Jällen zu achten. 
Dresden, am 31f sten Juli 1839. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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