Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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74.) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten 
Landtage betreffend; 
vom 13ten September 1839. 
Nachdem Se. Koͤnigliche Majestaͤt beschlossen haben, zu einem in Gemaͤßheit des 
115ten Paragraphen der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage die ge- 
treuen Staͤnde des Koͤnigreichs auf den fuͤnften November dieses Jahres in die Residenz- 
stadt Dresden einberufen zu lassen und an die Mitglieder beider ständischer Kammern 
deshalb besondere Missiven ergehen werden, so soll, auf Sr. Majestät Allerhöchsten Be- 
febl, Solches zugleich hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß gelangen. 
Dresden, am 13ten Sepcember 1839. 
Gesammt-Ministerium. 
von Lindenagu. von Carlowitz. 
von Weissenbach. 
— 
75.) Verordnung, 
den Abschluß einer Uebereinkunft wegen Uebernahme von Auszuweisenden. 
mit der Königlich Hannöverschen Regierung betreffend; 
vom 7tken September 1839. 
S. Köni#liche Majestät baben auf Allerhöchstihnen erstatteten Vortrag zu genehmigen 
allergnädigst geruht, daß in Betreff der Uebernahme von Auszuweisenden auch mit der 
Königlich Hannöverschen Regierung eine auf die in den nämlichen Beziehungen zwischen 
den Kronen Sachsen und Preußen bestehenden Grundsätze ihrem wesentlichen Inhalte nach 
basirte Uebereinkunfe abgeschlossen werden möge. 
Nachdem in dessen Folge von beiden Theilen enesprechende Ministerialerklärungen aus- 
gefertigt worden sind, so wird Allerhöchster Anordnung gemäß die Diesseirige, nachstehend
	        
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