Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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der auswärtigen Angelegenheiren vom 1 2##n August h. a. ausgewechselt worden ist, Be- 
hufs allgemeiner Nachachrung hierdurch zur öffentlichen Kenntnitz gebracht, und dabei be- 
merkt, daß nach der darüber getroffenen Verabredung die abgeschlossene Baganten-Convention 
mit dem 1 sten Ockober jetzigen Jahres in hiesigen Landen, gleichwie im Königreiche Han- 
nover, in Kraft treten solle. 
Dresden, am 7ten September 1839. 
abgedruckte, Declaration, welche gegen eine ähnliche des Königlich Hannöverschen 1o/ 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänchendorf. 
Stehner. 
  
Ministerialerklarung, 
die zwischen der Koönigl. Sichsischen und der Koönigl. Hannöverschen 
Regierung getroffene Uebereinkunft wegen der Pflicht zur Uebernahme 
von Auszuweisenden betreffend. 
Zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Hannöverschen Regierung ist nachfte- 
hende Uebereinkunft wegen der Uebernahme von Auszuweisenden geschlossen worden: 
§ 1. In Zukunft soll kein Individuum, welches die eine der genannten Regierun- 
gen, weil es ihr aus irgend einem Grunde lästig ist, in ihrem Gebiete ferner nicht behalten 
will, in das Gebiet der andern Regierung ausgewiesen oder bingeschafft werden, wenn es 
nicht entweder ein Angehöriger des Staaks ist, welchem es zugewiesen werden soll, 
oder nur durch das Gebiek desselben einem dritten Staate, dessen Angehöriger es ist, in 
welchen es aber nicht wohl anders, als durch das Gebiet des einen contrahirenden Staats 
gelangen kann, zugewiesen oder zugefährr werden soll. 
§ 2. Als Staaksangehörige sollen angesehen werden: 
1) alle diejenigen, deren Varer oder, wenn sie außerehelich geboren und nicht durch 
nachfolgende Ehe legitimirt sind, deren Mutrer zur Zeit der Geburt der Auszuweisenden 
Unterthan des Staats gewesen ist; oder welche in diesem zu Unterthanen aufgenommen sind, 
ohne nachher ans dem Unterthanenverbande wieder entlassen worden zu sein, oder in einem 
andern Staate Unterthanenrechte erworben zu haben. 
Die Unterthaneneigenschaft eines Individuums ist stets lediglich nach der Gesetzgebung 
des Staats, als dessen Unterthan es bezeichnet wird, zu beureheilen und zu enrscheiden.
	        
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