Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

  
für das Konigreich Sochfen, 
17 Stück vom Jahre 1839. 
  
G,.) Verordnung, 
den Vereins-Zolltarif auf die Jahre 1840 bis mit 1842 betreffend; 
vom Sten October 1839. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. « 
Von den Staaten des groͤßeren deutschen Zollvereines ist in Gemaͤßheit des Zollgesetzes 
vom Zten April 1838, 8 13 auf die Periode der Jahre 1840, 1841 und 1842 der Ta— 
rif, nach welchem die Ein-, Aus= und Durchgangszölle für zollpflichtige Gegenstände wäh- 
rend gedachten Zeitraumes zu entrichten sind, unker Berücksichtigung der immittelst gemach- 
ten Erfahrungen, festgestellt, jedoch sind die in Folge des Vertrags mic dem Königlich 
Niederländischen Gouvernement bewilligten Jollermäßigungen für den Eingang von Reis, 
kumpenzucker zum Bersseden und raffinirten Zucker in diesem Tarif nur in der Erwartung 
allgemein ausgesprochen worden, daß die anderen Staaken, welche hieraus Vortheile erlangen, 
sich bei den deshalb eingeleiteren Verhandlungen zu billigen Gegenleistungen verstehen werden. 
Wir bringen diesen Tarif hiermit zu oͤffentlicher Kenntniß und verordnen, daß der— 
selbe vom 1sten Januar 1840 an in Unseren Landen uͤberall in Wirksamkeit treten soll. 
Hiernach haben sich Unsere Behoͤrden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, zu 
achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhaͤndig vollzogen und Unser Koͤnigliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 8ten October 1839. 
Friedrich August. 
  
1839. 33
	        
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