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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren Geheimen tegations-Rath Ottokar Thon, Ritter des Großherzog-
lich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken, des Königlich Preußischen rothen
Adler-Ordens dricter Klasse, des Civil-Verdienst-Ordens der Königl. Bayerischen
Krone und des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und Kommandeur
zweiter Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldnen 45wen;
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren Regierungs-Rath und Dirigencen des Finanzsenats der Landeeregie-
rung Ludwig Blomeyer, Inhaber des dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen
Haus-Orden affiliirten Verdienstkreuzes;
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Alcenburg:
Höchst-Ihren Regierungs= und Obersteuer-Rarh Karl Geurebrück, Ritker des
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens und des Königlich Preußischen
rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg und Gorha:
Höchst-Ihren Cammer-Rarth Julius Gelbke, Inhaber des dem Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen Haus-Orden affiliirten Verdienstkreuzes und Ritter des
Königlich Preutzischen rorhen Adler-Ordens vierter Klasse;
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau:
Höchst-Ihren Zoll-Directions -Rarh Philipp Scholz;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadr und
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen kegations-Rarh Ortokar Thon;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älkerer Linie:
Höôchst= Ihren Regieungs= und Consistorial-Rath Ludwig Freiherrn von
Mannsbach:
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-bKobenstein und Ebersdorf:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Legarions-Rath Otrokar Thon;
Der Senat der freien Stadt Frankfure:
den Schöffen und Senator Conrad Adolph Bansaz
von welchen Bevollmächtigken, untker dem Vorbehalte der Rarification, folgender Vererag
abgeschlossen worden ist:
Art. 1. Als Grundlage des gesammten Münzwesens in den tanden der hohen
contrahirenden Theile soll in allen Münzstärten einerlei Münzmark angewendet werden,
deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreiche Preußen und den süddeurschen
Scaaten des Zoll= und Handelsvereins bereics bestehenden Mark übereinstimmend, auf
233,855 Gramme festgesetzt wird.
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