Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

No. 
Benennung der Gegenstände, 
Maaß= 
stab der 
Ver- 
238 ) 
Abgabensätze 
  
nach dem 14-Thalerfuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in 24 tel und 30stl), 
beim 
nach dem 
2471-Guldenfuß, 
beim 
Follung. 
Eingang. 
. Gr. 
Ktblr. #. 
Ausgang. 
1 9. Gr. 
Kthlr.(Sgr.) 
Eingang. 
Fl. Tr. 
Ausgang. 
Fl. Xr. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht: 
Pfund. 
  
31 
32 
33 
Thierhaare, Baumwolle, teinen, ein- 
zeln oder verbunden encehalten sind. 
Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmier- 
seife 
b) Gemeine weiße 
I) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, 
Krügen, Toͤpfen u. s. w. . . . ... 
EEEIIIIIIIII 
Spielkarten von jeder Gestalt und Groͤße, 
insofern sie in einzelnen Vereinsstaa— 
ten zum Gebrauche im Lande eingefuͤhrt 
werden dürfen, und unter Berücksichti- 
gung der besonderen Stempel und Con- 
trolvorschrisfen 
Anmerk. 1. Werden dergleichen zum Durchgange 
angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe mit 
einem halben Thaler oder 521 Kreuzern vom 
Centner erhoben. 
Anmerk. 2. Deren Einführung ist im Ks- 
nigreiche Sachsen verboten. 
Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine 
aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und 
Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Jiegel= und 
Backsteine aller Art, beim Transport zu 
Wasser, auch beim Landtransport, wenn 
die Steine nach einer Ablage zum Ver- 
schiffen bestimmt sind, . . .. . .. 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor 
und Speckstein, ferner: unaͤchte Steine 
in Verbindung mit unedlen Metallen, 
auch geschliffene aͤchte und unaͤchte 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Cener. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1Schiffslst. 
oder 
371, Centr. 
  
  
55 
-—. 
10 
10 
  
  
(10) 
1211 
(15) 
  
  
  
96 
— 
17 
  
15 
45 
50 
30 
30 
  
  
20 in Kisten. 
11 in Ballen. 
13 in Kisten. 
6 in Ballen. 
  
16 in Kisten. 
 
	        
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