Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Art. 2. Nach dieser gemeinsamen Grundlage soll das Münzwesen in den sämmt- 
lichen Landen der contrahirenden Staaten geordnet werden und zwar in der Ark, daß, 
je nachdem darin die Thaler= und Groschen-, oder die Gulden= und Kreutzer-Rechnung 
hergebracht oder den Verhälenissen entsprechend ist, 
entweder: der Vierzehnehalerfuß, bei welchem die Mark feinen Silbers zu Vier- 
zehn Thalern ausgebracht wird, mie dem Werthsverhälknisse des Thalers zu 13 Gulden, 
oder: der Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuß, bei welchem aus 
der Mark feinen Silbers Vier und zwanzig und ein halber Gulden geprägt werden, 
mit dem Werthsverhältnisse des Guldens zu 3 Thaler, 
als Landesmünzfuß gelten wird. 
Art. 3. Insbesondere wird 
einerseits in den Konigl. Preußischen und Sächsischen, in den Kurfürstl. Hessischen, 
Großherzogl. Sächsischen und Herzogl. Sachsen-Altrenburgischen tanden, in dem Herzogl. 
Sachsen-Coburg= und Gothaischen Herzogehume Gotha, in der Fürstl. Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Unterherrschaft, in den Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Landen, 
so wie in den Landen der Fürstlich Reußischen äleern und jüngern Linie: 
der 14 Thalerfuß, 
andererseikts in den Königl. Bayerischen und Würktembergischen, in den Großherzogl. 
Badenschen und Hessischen, so wie in den Herzogl. Sachsen-Meiningenschen anden, in 
dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaischen Fürstenthume Coburg, in dem Her- 
zogthume Nassau, in der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Oberherrschaft und in 
der freien Stadt Frankfurt: 
der 241 Guldenfuß, 
ausschließlich als Landesmünzfuß forrbestehen, oder, wo ein anderer Landesmünzfuß bestehe, 
spätestens mic dem 1sten Januar 1841 eingeführt werden. 
Art. 4. Ein Jeder der contrahirenden Staaken wird seine Ausmünzungen auf 
solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Art. 2 und 3) ent- 
sprechenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme gleichförmiger Vorschriften hier- 
über bleibe der Verständigung unter denjenigen der contrahirenden Sctaaten, die sich zu dem- 
selben Landesmünzfuße bekennen, vorbehalten. 
Art. 5. Sämmtliche contrahirende Regierungen verpflichten sich, bei den Ausmün- 
zungen von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl, als deren Theilstücken 
— Courantmünzen — ihren Landesmünzfuß (Art. 3) genau innehalten und die 
möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus 
vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig 
zu dem Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenannren Remediums an dem Ge- 
halte oder dem Gewich#e der Münzen nichts gekürze, vielmehr eine Abweichung von dem
	        
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