Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(246) 
a) auf der linken Rheinseite landwaͤrts ein- und wieder ausgehen, oder welche 
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Vereins— 
gebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder 
umgekehrt; ingleichen welche 
c) auf der linken Rheinseite noͤrdlich von Saarbruͤcken landwaͤrts eingehen und uͤber 
die suͤdliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Freilassing in Bayern 
(diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche 
d) über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flüsse aus- 
" geschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder 
aus einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt, 
vom Ceniner. 10 Sgr. oder 35 kr. 
2. Von Waaren, welche 
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) 
ein= und wieder ausgehen; ingleichen welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus oberhalb 
gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie 
von Freilassing bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgeben, oder um- 
gekehrt, 
vom Centner 41 Sgr. oder 153 Ar. 
3. Von Waaren, welche rheimwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich, 
sowie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinie zwi- 
schen Neuburg a. R. und Freilassing (diesen Orr eingeschlossen) wieder ausgeführt 
werden, oder umgekehrt, vom Centter 25 Sgr. oder 10 Kr. 
4. Vom Vieh, und zwar: 
Vom Stück 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kuͤhen —— 
und Ninden s......... .3. 3 
von Säugefüllen, Schweinen und Schaafvieh ...... ..z·1 
  
  
  
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken 
durchschneiden und für welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤßigung der Durch— 
gangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Con— 
trolgebuͤhr erfordern, werden die obersten Finanzbehoͤrden der betheiligten Regierungen 
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
	        
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