Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlosse-
nen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der dem Tarif zum Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll-
centner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
Zollpfunden:
93542 1000 Preußischen (Kurbessischen) Pfunden,
1120 — 1000 Bahyerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935-—406% = 1000 Württembergischen Pfunden,
933 %00 — 1000 Sachsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zollpfunde:
14— 15 Preußischen (Kurhessischen) HPfunden,
28— 25 Bayerischen Pfunden,
2= 1 Rheinbayerischen Kilogramm,
14— 15 Wurttembergischen Pfunden,
14— 15 Sächsischen (Dresdner) Pfunden;
und
Jollcentner:
36— 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28— 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 -37 Wurttembergischen Centnern zu 104 Pfunden,
36— 35 Sächsischen (Dresdner) Centnern zu 110 Pfunden.
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