Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund ausgeführ- 
ten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache 
Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese 
höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma- 
kerial nach dem Ermessen der Jollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken 
ins Gewicht faͤllt. 
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Nertogewiche stattfindet, den Tarararif gelten) oder 
das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, 
oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flussigkeiten und andern Gegenständen, deren Nektogewiche nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermittele werden kann, weil ihre Umgebung für den 
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif 
berechner und der Zollpflichtige hat kein Widerfpruchsrecht gegen Anwendung 
desselben. 
4. In JFällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenomme- 
nen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Jollbehörde befuge, die Retto- 
verwiegung eintreken zu lassen. 
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Seraßenstrecken (dritte Abtheilung, 
Abschnitt IV.) geringere Jollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Ab- 
schätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwie- 
gung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Cenener, 
die kadung eines Schubkarrens zu zwei Centner 
= einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner, 
= zweispännigen = zu vier und zwanzig Cenkner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gefpinnsten gefertigten Waaren muß bei der 
Declaration auf das darin vorhandene Makerial, insofern dasselbe zu der eigentlichen 
Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Ceinen 2c., 
ohne Beimischung von Wolle, geferrigte Waaren, nach ihren Urstoffen oder als baum- 
wollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in 
Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genugt die 
Declaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, 
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Jeugwaaren bleiben dabei und bei der Joll- 
classifscation außer Betracht. 
V. Sind in einem und demfelben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
	        
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