Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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den Letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden duͤrfe, 
als solche durch die Unerreichbarkeit einer absoluten Genauigkeit bedingt wird. 
Art. 6. Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermuͤnzen soll uͤberall die 
Probe auf nassem Wege entscheidend sein. 
Art. 7. Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den 
contrahirenden Staaten soll eine, den beiden im Art. 2 gedachten Muͤnzfuͤßen entsprechende, 
gemeinschaftliche Hauptsilbermuͤnze — Vereinsmünze — zu einem Siebentheile der 
Mark feinen Silbers ausgeprägt werden, welche sonach den Wereh von 2 Thalern oder 
31 Gulden erhalten wird und zu diesem Werthe im ganzen Umfange der contrahirenden 
Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und andern öffentlichen Cassen, so- 
wie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Güleigkeie, 
gleich den eignen Ltandesmünzen, haben soll. 
Art. 8. Das Mischungsverhäleniß der Vereinsmünze wird auf neun Zehnzheile 
Silber und ein Zehntheil Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 6 156 Srücke eine Mark, 
oder 63 Setücke zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, un- 
ter Festhaltung des im Arr. 5 anerkannten Grundsatzes, bei dem einzelnen Stücke im 
Feingehalte sowohl, als im Gewichte, nicht mehr als drei Tausendtheile betragen. 
Die Vereinsmünze erhält einen Durchmesser von 41 Millimekern; sie wird im Ringe 
und mit einem glatten, mit verktiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägr. 
Der Revers, auf dessen möglichste Uebereinstimmung von allen Regierungen Bedacht 
genommen werden wird, muß jedenfalls die Angabe des Theilverhältnisses zur Mark fei- 
nen Silbers, dann des Werths in Thalern und Gulden und die auedrückliche Bezeich= 
nung als Vereinsmünze enthalten. 
Art. 9. Es sollen vom 1 sten Januar 1839 bie dahin 1842 an Vereinsmünze 
mindestens zwei Millionen Stücke, und zwar jährlich zum dritken Theile, ausgeprägr wer- 
den, und es verpflichter sich ein Jeder der contrahirenden Scaaten, hieran nach dem Maaß- 
stabe seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen. 
Die ferneren Ausprägungen von Vereinsmünzen nach Ablauf des vorbestimmten Zeit- 
raums sollen, sofern darüber eine anderweite Vereinbarung nicht erfolgt, in dem Maße 
fortgesetzt werden, daß innerhalb jedesmaliger vier Jahre mindestens ebenfalls zwei Millio- 
nen Stücke, unter Aufrechthaltung des angenommenen Vertheilungsmaaßstabes, ausge- 
prägt werden. 
Ueber die erfolgten Ausprägungen werden die contrahirenden Regierungen am Schlusse 
jedes Jahres sich gegenseitig Nachweisung zugehen lassen. 
Art. 10. Die contrahirenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereins- 
munzen gegenseitig von Zeit zu Zeic in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht 
prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei elwa ergeben, einander Mitthei-
	        
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