Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

VI. 
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Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waa- 
rengattung nach ihrem Nettogewicht angegeben werden. Geschieht dieß nichr, so muß 
entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision beim 
Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das letztere ungeachtet der ihm über 
die Folgen der Unterlassung gemachten Eräffnung ablehnt und seine dießfällige Er- 
klärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte 
von dem ganzen Gewicht des Collo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am 
böchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, 
Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa- 
ren (Mercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneren, sondern unter an- 
deren Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage 
solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. Auch soll die Declara- 
tion der zuletzkgedachten Artikel als „Kurze Wagaren“ (Tarif, Abtheilung II, No. 20) 
nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze für kurze Waaren zur 
Folge haben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen Fällen nach dem Revi- 
sionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle 
Ermittelung anträgt. 
WVon Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. 
b) Sefern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Ent— 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus 
örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veraͤnderter Richtung des 
Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange kragen, als die allge- 
meine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 524 Kreuzer vom Cenener), und nach der 
dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, 
als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenom- 
men, davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangs- 
amte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bel b. 
VII. Wagaren dagegen, welche höher belegr, oder nicht unker vorstehender Ausnahme 
begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt 
oder eine andere competente Hebestelle befindet, addresfirt sind, können unter Begleit- 
scheincontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbft die 
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, 
erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Wgaren aus der Niederlage 
enenommen werden sollen.
	        
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