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VIII. a) Bei Nebenzollämrern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle
nicht über fünf Thaler oder 83 Gulden vom Cenener betragen, in unbeschränk-
ter Menge eingehen. . .
HöherhelegteGegenständedürfenmirdannübersolcheAemtereingeführt
werden, wenn die Gefaͤlle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von Funfzig Thalern oder 874 Gulden nicht uͤbersteigen.
Den Ausgangszoll koͤnnen Nebenzollaͤmter erster Classe ohne Beschraͤnkung
binsichrlich des Betrages erheben.
b) Bei Nebenämctern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkteer Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringern Säßen, als sechs Thalern oder 101 Gulden,
vom Centner belegt sind, und BVieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Wgarenladung
oder den ganzen Biehtransport den Bektrag von Zehn Thalern oder 177 Gulden
niche überfteigen. .
Der Eingang von hoͤher belegten Gegenstaͤnden ist aber nur in Mengen von
hoͤchstens Zehn Pfund im Einzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤssig, mit der
Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden
Waaren solcher Arc den Betrag von Zehn Thalern oder 174 Gulden nicht über-
steigen dürfen. « —
Den Ausfuhrzoll koͤnnen Nebenzollaͤmter zweiter Classe bis zum Betrage von
Zehn Thalern oder 171 Gulden erheben.
I) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen
ergehen. #
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämrern sogleich erlegt werden, inso-
fern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ercheilung von Begleitscheinen ermächeigt
werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Berracht und werden nicht versteuere: alle
Waarenquantitäten unter rol# des Ceneners. — Gefällebecräge von weniger, als
T guten Groschen oder sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupe nicht
erhoben.
X. Hinsichtlich des Verhälenisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf
die besondern Kundmachungen verwiesen.