Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 251 ) 
VIII. a) Bei Nebenzollämrern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle 
nicht über fünf Thaler oder 83 Gulden vom Cenener betragen, in unbeschränk- 
ter Menge eingehen. . . 
HöherhelegteGegenständedürfenmirdannübersolcheAemtereingeführt 
werden, wenn die Gefaͤlle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den 
Betrag von Funfzig Thalern oder 874 Gulden nicht uͤbersteigen. 
Den Ausgangszoll koͤnnen Nebenzollaͤmter erster Classe ohne Beschraͤnkung 
binsichrlich des Betrages erheben. 
b) Bei Nebenämctern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkteer Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringern Säßen, als sechs Thalern oder 101 Gulden, 
vom Centner belegt sind, und BVieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in 
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Wgarenladung 
oder den ganzen Biehtransport den Bektrag von Zehn Thalern oder 177 Gulden 
niche überfteigen. . 
Der Eingang von hoͤher belegten Gegenstaͤnden ist aber nur in Mengen von 
hoͤchstens Zehn Pfund im Einzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤssig, mit der 
Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden 
Waaren solcher Arc den Betrag von Zehn Thalern oder 174 Gulden nicht über- 
steigen dürfen. « — 
Den Ausfuhrzoll koͤnnen Nebenzollaͤmter zweiter Classe bis zum Betrage von 
Zehn Thalern oder 171 Gulden erheben. 
I) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte 
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen 
ergehen. # 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämrern sogleich erlegt werden, inso- 
fern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ercheilung von Begleitscheinen ermächeigt 
werden. 
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Berracht und werden nicht versteuere: alle 
Waarenquantitäten unter rol# des Ceneners. — Gefällebecräge von weniger, als 
T guten Groschen oder sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupe nicht 
erhoben. 
X. Hinsichtlich des Verhälenisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf 
die besondern Kundmachungen verwiesen.
	        
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