Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§J 12. Solleen katholische Parochialgemeinden in, den Erblanden sich erbieten, den 
für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwand auf andere Weise unter sich aufzu- 
bringen und umzulegen, so wird ihnen solches auch überlassen und die vorstehend proviso- 
risch geordnere Anlage suspendirt werden, wenn eine solche Gemeinde zur Zeit wenigstens 
die Hälfte ihres Normalbedarfes aufbringe, da die andre Hälfte jetzt durch ständische Be- 
willigung gedeckt ist. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königli- 
ches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 0ten October 1839. 
Friedrich August. 
Hans Georg von Carlowitz. 
  
  
D. in der Bekanntmachung vom Sken August 1839, die Vertheilung und Verwendung 
der Schönburg'schen Entschädigungsgelder betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblate, 
Stück 14 vom Jahre 1839, Nr. 66) gedachte, durch ein Wersehen nicht mit abgedruckte 
Vertheilungs= und Verwendungsplan nebst Nachtrag zu dessen § 4 wird hierdurch nach- 
getragen. 
Vertheilungs= und Verwendungsplan 
über die § 23 des zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg 
abgeschlossenen Erläuterungsrecesses vom dten October 1835 gedachten 
Capitals= und Rentenentschädigungen. 
1) Die von den, dem Hause Schönburg überlassenen Entschädigungen abfallenden 
jährlichen Renten, über welche in den nachstehenden Bestimmungen verfügt wird, bestehen 
in den vom Jahre 1834 ab gefälligen Zwölf Tausend Thaler jährlichen Zinsen von den 
Abschniet III, § 11 des Erläuterungsrecesses vom Hren Ockcober 1835 erwähnten, für die 
mit dem deutschen Jollvereine verbundenen Abgaben zugesicherten Viermal Hundert Tausend 
Thalern in Königlich Sächsischen Staakspapieren, ferner in der im Jahre 1835 mit Vierkau= 
send Zweihundert Sechs und Sechzig Thaler 8 gr. —= und in den folgenden Jahren mit 
Acht Tausend Fünf Hundert Zwei und Dreißig Thaler 16 gr. —= fällig werdenden, Ab-
	        
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