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§J 12. Solleen katholische Parochialgemeinden in, den Erblanden sich erbieten, den
für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwand auf andere Weise unter sich aufzu-
bringen und umzulegen, so wird ihnen solches auch überlassen und die vorstehend proviso-
risch geordnere Anlage suspendirt werden, wenn eine solche Gemeinde zur Zeit wenigstens
die Hälfte ihres Normalbedarfes aufbringe, da die andre Hälfte jetzt durch ständische Be-
willigung gedeckt ist.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königli-
ches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 0ten October 1839.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowitz.
D. in der Bekanntmachung vom Sken August 1839, die Vertheilung und Verwendung
der Schönburg'schen Entschädigungsgelder betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblate,
Stück 14 vom Jahre 1839, Nr. 66) gedachte, durch ein Wersehen nicht mit abgedruckte
Vertheilungs= und Verwendungsplan nebst Nachtrag zu dessen § 4 wird hierdurch nach-
getragen.
Vertheilungs= und Verwendungsplan
über die § 23 des zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg
abgeschlossenen Erläuterungsrecesses vom dten October 1835 gedachten
Capitals= und Rentenentschädigungen.
1) Die von den, dem Hause Schönburg überlassenen Entschädigungen abfallenden
jährlichen Renten, über welche in den nachstehenden Bestimmungen verfügt wird, bestehen
in den vom Jahre 1834 ab gefälligen Zwölf Tausend Thaler jährlichen Zinsen von den
Abschniet III, § 11 des Erläuterungsrecesses vom Hren Ockcober 1835 erwähnten, für die
mit dem deutschen Jollvereine verbundenen Abgaben zugesicherten Viermal Hundert Tausend
Thalern in Königlich Sächsischen Staakspapieren, ferner in der im Jahre 1835 mit Vierkau=
send Zweihundert Sechs und Sechzig Thaler 8 gr. —= und in den folgenden Jahren mit
Acht Tausend Fünf Hundert Zwei und Dreißig Thaler 16 gr. —= fällig werdenden, Ab-