Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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schnitt III, § 13 gedachten, Eneschädigung für die Schlachtsteuer und in der provisorisch 
im Jahre 1835 auf Vier Tausend Fünf Hundert Thaler, im Jahre 1836 auf Neun 
Tausend Thaler, in den folgenden Jahren bis zur definitiven Regulirung dieser Enrschä- 
digung auf Dreizehn Tausend Thaler und von der Zeit der definiciven Regulirung an auf 
den darnach befundenen Berrag festgesetzten, Abschnice III, & 15 gedachten, Entschädigung 
für die Gewerbe= und Personalsteuer. 
Von diesen Zinsen und Renten erhalten zuvörderst 
2) die Besitzer der Receßherrschaften als solche zur Entschädigung für die Einführ-= 
ung der unker 1 gedachren Abgaben einen jährlichen Betrag von Sechs Tausend Sie- 
ben Hundert Thalern, welcher unter dieselben nach folgendem Verhältniß vertheilt wird: 
Zwei Driktheile davon erhalten die Besitzer der der obern tinie des Hauses Schön- 
burg zugehörigen Herrschafren und ein Driktheil die Besitzer der der niedern #inie 
dieses Hauses zugehörigen Herrschaft Glauchau. Von jenen Zwei Drittheilen be- 
kommen nun ##8 stel der Besitzer der Herrschaften Waldenburg und s(chtenstein, 
#stel der Besitzer der Herrschaften Hartenstein und Stein und von dem Ein 
Drittheil der Besitzer von Vorder-Glauchau 56tel und der Besitzer von Hinter-= 
Glauchau Ftel. 
3) Demnächst erhalten die Besstzer der von den Receßherrschaften dependirenden mit 
Rictergutshof versehenen Basallengürer (und zwar untker der Bedingung, daß dieselben sich, 
wie sie ohnehin dazu verbunden, den Bestimmungen unter Nummer 4 und den sonstigen 
sie mie betreffenden Verfügungen dieses Planes und des eingangserwähnten Recesses gemäß 
bezeigen) einen jährlichen Betrag von Ein Tausend Thalern, welcher unter dieselben nach 
dem Maaßstabe, nach welchem sie-zu den vormaligen außerordentlichen Reichsverwilligungen 
während des letzten zwischen dem ehemaligen deutschen Reich und Frankreich stattgefundenen 
Krieges beigezogen worden sind, vertheilt wird. 
Die unter 2 und 3 gedachten Entschädigungen gehen im Jahre 1834 nur zur Hälfte 
und erst vom Jahre 1835 ab, ganz auf die betreffenden Besitzer über. 
4) Hiernächst werden die unter 1 gedachten Mirtel dazu verwender werden, die Unter- 
thanen der Receßherrschaften von solchen guksherrlichen Gefällen (Zinsungen und Gebühren), 
welche auf der Person der Pflichtigen ruhen oder die, wenn sie auch Reallasten sind, mie 
einem Gewerbe verbunden sind, zu befreien. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Juris- 
dictions-, Gleits-, Zoll= und Wegegelder-Nutzungen und wird es in Betreff der Erbzinsen, 
die auf Häuser haften, mit dessen Besitz die Gasthofs= oder Mühlengerechtigkeit verbunden 
ist, so gehalten, daß der bekreffende Erbzins nur, dafern er sich nicht höher beläufe, als die 
in dem Jahre 1836 wegen Ausübung der gedachten Gewerbeberechtigung zu enrrichrende 
betreffende volle Gewerbesteuer, ganz, außerdem aber nur bis zu einer dem Betrag der letz- 
tern gleichkommenden Summe, in Wegfall kommt, der übrige Theil des Erbzinses aber fort 
zu entrichten ist.
	        
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