Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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werden, bis ein jenen im Werth gleicher Bekrag der betreffenden Herrschafe oder des betref- 
fenden Vasallengutes durch Zukauf von Grundstücken oder auf sonst eine dem Zwecke (der 
Erhaltung der obgedachten Rechte) genügende Weise, unter Zustimmung der Mirbelehnten, und 
was die Wasallengüter anbelange, unker Zustimmung des Hauses Schönburg, zugeschlagen 
worden ist. 
Sollte jedoch diese Zustimmung aus unerheblichen und in der Natur der Sache niche 
liegenden Gründen verweigert werden, so kann sie von der Staaksregierung supplirer werden. 
8) Wenn die Repartitionen erfolgt sind, wird dem Finanzministerio davon Anzeige ge- 
macht werden, um in Gemäßheic Abschniee III. § 25 des eingangsgedachten Recesses die 
erforderlichen Abzweigungen der Renken vornehmen zu können, so daß ein jeder nach den 
obigen Bestimmungen mit einem besondern Antheil an der unter Nummer 1 gedachten Rente 
Betheiligter (Herrschafts= Wasallengutsbesitzer und Gemeinde) auch einen besondern NRenten- 
brief erhäle. 
9) Wegen der Vertheilung und Verwendung der Abschnice III, & 17 des eingangs- 
gedachten Recesses gedachten Entschädigung für die Stempelabgabe, wenn sie zur Einführ- 
ung komme, owie der Abschnitt III, § 19 gedachten außerordentlichen Entschädigung wer- 
den eintrekenden Falls die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls analoge Anwendung fin- 
den, insofern nicht ein anderer Vercheilungsplan sodann vorgelegk wird und die Genehmi- 
gung der Staaksregierung erhält. 
10) Auch bleibt es dem Hause Schönburg unbenommen, nach Befinden der Um- 
stände, Abänderungen und Erläuterungen des vorstehenden Planes zur Genehmigung der 
Staatsregierung vorzulegen, ohne daß dabei irgend Jemand sonst mitczuwirken haben oder 
ein Widerspruchsrecht zustehen soll. 
Nachtrag 
zu dem Vertheil“ und Verwendungsplane über die 5 23 des zwischen der Krone 
Sachsen und dem Hause Schönburg geschlossenen Erläuterungsrecesses vom 
Oten October 1835 gedachten Capitals= und Rentenentschädigungen. 
Zu § 4. 
a) Zu den gutsherrlichen Gefällen, welche auf der Person der Pflichtigen ruhen, wird 
auch das Spinngeld der Ansässigen gerechner, theils weil es ursprünglich eine sowohl der 
Hausgenossen als Gärenern und Häuslern gleichmäßig obgelegene Frohne gewesen, theils 
weil es in einigen Besitzungen von einem rein persönlichen Gefäll — dem Seell= und Wir- 
kerzins — abhängig ist, und bei diesen nicht von letzterem geschieden werden kann. 
PD) Wo bei Rentlasten aus den tehnbriefen oder Jinsregistern nicht ganz klar zu ent- 
nehmen, ob erwas und wie viel davon auf das von deren Rente ruhende Gewerbe zu
	        
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