Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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rechnen sei: ist nach den örtlichen= oder #o diese nicht ausreichen, nach den allgemeinen Ver- 
bälenissen der betreffenden Herrschaft oder Gures zu entscheiden, dergestalt, daß dasjenige, was als 
Grundzins oder als Gewerbsabgabe anzusehen, nach ähnlichen Realitäten beurkheile und der 
Satz des einen oder andern nach Ermessen des Königlichen Commissarius bestimme wird, und 
im Falle, wo unter den auf dem betreffenden Grundstück ruhenden Abgaben eine das Gewerbe 
namentlich bezeichnende, nicht vorhanden, von den übrigen Reallasten diejenige als Gewerbsab-= 
gabe anzunehmen, welche, aller Wahrscheinlichkeit nach, dieses Gewerbes halber darauf gelege ist. 
c) Was von den Gefällen der Receßherrschafts= oder Vasallguksbefttzer stipulirer, er- 
streckt sich auch auf diejenigen, welche die Receßherrschaftsbesitzer in der Gesammtheit (durch 
die Communsteuercasse) erheben lassen oder durch solche mit Gerichten beliehene Vasallen- 
gücer im Receßgebiete erhoben worden, die zwar nicht der Gesammtlehnscurie, doch aber den 
Oeceßherrschaften unterstehen. 
d) Die zu Einreichung der Liquidasionen der gursherrlichen Gefälle festgesetzte präclu- 
sive Sächsische Frist wird um eine dergleichen Sächsische Frist verlängert. 
e) Ueber die für die wegfallenden Gefälle den Berechtigten zukommenden Entschädi- 
gungen sind, wenn dieses von Herrschafts= und Vasallgutsbesitzern gewünscht wird, den- 
selben, nach der Feststellung von Seiten des Königlichen Commissarius, behufige Ausweise 
auszuferkigen, um sich damit bei dem Schönburg'schen Hausdireckorio oder der von demsel- 
ben dazu verordneken Cassenstelle wegen der Erhebung anmelden zu können. 
  
VW8S22,.) Bekanntmachung, 
einige Rechtssätze in Beziehung auf den Auszug betreffend; 
vom 2Eten October 1839. 
Mi Genehmigung des Koͤniglichen Ministeriums der Justiz werden folgende Rechtssaͤtze 
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, welche das Oberappellationsgericht, in Gemaͤßheit der 
daruͤber gefaßten Beschluͤsse seinen Entscheidungen, in Beziehung auf den Auszug, inso— 
weit nicht etwas Anderes wegen eines Vertrags oder einer sonst zu beachtenden besondern 
Entscheidungsquelle anzunehmen ist, unterlegt. 
1.) Einem Auszuge ist die, nach der erlaͤuterten Proceßordnung Tit. 39, 8 11 
verbunden mit dem Rescripte an die Dicasterien vom 28sten Februar 1726 (Cont. Cod. 
Aug. Tom. IJ, pag. 275) zustehende Eigenschaft einer dinglichen Last, gleich den oneri- 
bus realibus, welche per subhastationem nicht erlöschen, nur dann beizulegen, wenn 
derselbe entweder bei der Veräußerung des Grundstücks, welches damit belaster werden soll, 
unter den tebenden vorbehalten, oder durch eine letztwillige Verfügung dem Grundstücke 
auferlegt worden ist. 
1839. 43
	        
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