(278 )
Unter Veräußerung unter den tebenden ist jede Verfügung, wodurch das Eigenthum
an einen Andern übertragen wird, es mag solches durch Kauf, Tausch, Schenkung,
Ueberlassung an Zahlungsstatt, oder in einer sonst zulässigen Form geschehen, zu verstehen.
Auch kann hierbei der Auszug ebensowohl für den bisberigen Eigenthümer, als für eine
drikte Person bestellt werden.
2.) In keinem der vorgedachten Fälle bedarf es des Worbehalts einer Hypokhek
oder deren Bestellung; sondern bei einer Veräußerung unter den tebenden genügt die ein-
fache Bestätigung des darüber abgeschlossenen Contractes durch den Richter der gelegenen
Sache überhaupt, bei der Bestellung eines Auszugs durch letztwillige Verfügung aber
eine gleichmäßige Bestätigung des betreffenden Theils der tetztern, dafern nichk etwa eine
solche Bestätigung schon bei Gelegenheit eines Rechtsgeschäfts unter den Erbinteressenten,
in welchem des Auszugs Erwähnung geschehen, eingetreten sein sollte.“
3.) Die auf andere, als die unker Nr. 1 angegebene Art begründeten Leistungen,
wenn sie auch Auszug genannt und selbst deswegen gerichtliche Bestärigung oder Hyporhe-
kenbestellung bewirkt sein sollren, genießen nicht der unter Nr. 1 bezeichneten Rechte ding-
licher Lasten.
4.) Durch eine letzewillige Verfügung kann kein Grundsftüuck mie einem Auszuge der
unter Nr. 1 und 2 bezeichneren Art belegt werden, welches sich zur Zeit des Todes des
Auszugsstifters nicht in dessen Eigenthume befindet.
5.) Ist ein Auszug auf dem Wege eines Vertrags oder einer letztwilligen Verfü-
gung richtig bestell#, später jedoch zwischen den Interessenten eine Vereinigung wegen ei-
ner Abänderung in Beziehung auf einzelne Auszugsgegenstände getroffen worden, so bedarf
zwar eine solche zu ihrer Gültigkeit unter den Contrahenken keiner gerichtlichen Bestätigung,
auf die Eigenschaft und Wirkungen einer dinglichen Last har aber nur der ursprünglich be-
stellte Auszug Anfpruch.
6.) Die Bestellung eines Auszugs ist hinsichtlich der Gegenskände weder auf die
Exzeugnisse des belasteten Grundstücks, noch überhaupt auf Nakurallieferungen oder ceis-
tungen, noch auf das nothwendige Bedürfniß des Auszugsempfängers beschränkl. Der
Auszug kann auch ganz in baarem Gelde bedungen werden, und die in andern tändern
zum Theil in Gebrauch befindlichen Grundsäte des Colonatrechts leiden auf denselben keine
Anwendung.
7.) Ein Auszug kann auch bei andern als bäuerlichen Grundstücken Statt finden.
8.) Ist für zwei Ehegarken, welche dann bis zum Tode des Einen derselben in un-
zertrenntrer Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit, durch einen Con-
tract oder durch eine letztwillige Verfügung vorbehalten worden, so behält der überlebende
Theil von den theilbaren Gegenständen und teistungen, wozu auch der Nießbrauch ei-
nes Grundstücks nebst den dazu ekwa versprochenen teistungen zu rechnen, die Hälfte,