Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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von den untheilbaren hingegen, wozu unter andern eine Auszugswohnung gehörig, 
das Ganze. 
Dabei behäle jedoch der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Ge- 
genstände, wenn dieselben zur Erhaltung oder Benutzung einer, dem Ueberlebenden ganz 
verbleibenden Sache bestimmt sind; als z. B. das Futter für eine Auszugskuh, das zur 
Heitzung der Auszugsstube ausgemachte Holz. 
9.) Ein, nach Bestellung eines Auszugs, anstatt eines frühern, eineretender an- 
derweiter Ehtegatte der Auszugsperson hat ohne ausdrücklich auf ihn gerichtere Ueber- 
einkunf keinen Anspruch auf einige Auszugsvortheile; weder bei tebzeiten des auszugsbe- 
rechcigten Ehegatten, noch nach dessen Ableben. 
Als eine Uebereinkunft zu Gunsten eines dergleichen anderweiten Ehegartens ist es noch 
nicht anzunehmen, wenn die Person, welche den Auszug bedungen, denselben nur im All- 
gemeinen für sich und seinen Ehegatten vorbehalten har. 
40.) Den bei Abschließung des Auszugsvertrags bereits mit der Auszugsper- 
son verbundenen Ehegatten kann die Erstere, so lange ihr NRecht dauert, auch ohne 
daß deshalb ekwas ausbedungen worden, miu in die Auszugswohnung 
aufnehmen, wenn ihr auch selbst nur ein Mitbewohnungsreche, (Herberge,) in der Woh- 
nung des Auszugspflichtigen vorbehalten worden sein sollte. 
41.) Ist eine eigne, wenigstens in Beziehung auf Wohnstube und Schlafbehäleniß, 
auch Heitzung und Raum zum Kochen, von den Behälcnissen des Auszugsträgers ge- 
trennte Auszugswohnung, dieselbe befinde sich übrigens unter demselben Dache mic dem 
Letztern, oder in einem abgesonderten Hause, vorbehalten worden, so darf die berechtigte 
Person auf die Dauer ihres Rechts auch ihren Ebegatten, den sie erst nachher geheirarhet 
hat, in die Auszugswohnung aufnehmen. 
Stehr jedoch der auszugeberechtigten Person selbst nur eine Herberge, das heißt Mit- 
bewohnung und Mitbenutzung der dem Verpflichterten zur Wohnung dienenden Räume, 
zu, so ist die Erstere in keiner Weise berechtigt, in die nur für dieselbe bedungene Her- 
berge eine, erst nach Abschließung des Auszugsvertrags, geehelichte Person mitzubringen. 
12.) Wenn Jemand bei Veräußerung seines Grundstücks einen Auszug zugleich 
für seinen Ehegarten vorbehalten har, so ist nicht anzunehmen, daß er sich des Rechts, 
üuber die bis zu seinem Tode fällig werdenden, dem Andern ausbedungenen Auszugeleistun- 
gen unter den tLebenden und auf den Todesfall zu verfügen, begeben habe. Er darf da- 
her auch über die gedachten Auszugsleistungen allein quiteiren. Von selbst verstehe es 
sich jedoch, daß, wenn eine Ehefrau die Auszugsbestellerin war, die ehemännlichen Rechte 
der Vermögensverwaltung und des Nießbrauchs eine Ausnahme begründen. Ueber das 
Reche des andern Shegatten selbst aber darf der Vorbehaltende, ohne Zustimmung des 
Andern, nicht disponiren, wenn dieser den für ihn geschehenen Vorbehale ausdrücklich oder 
stillschweigend accepkirt hat. " 
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