Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Bei einer Annnllation oder gänzlichen Scheidung der Ehe, oder bestindigen Schei- 
dung vom Tisch und Berte fällt, von Jechtekraft des die Trennung aussprechenden 
Erkenntnisses an, das dem getrennten Ebegatten vorbehaltene Recht weg. 
Hierdurch wird jedoch an der Verbindlichkeit des Auszugspflichrigen nichts geändert; 
dieser ist vielmehr schuldig, so lange der getrennte Ehegatte lebr, den Auszug, welcher dem- 
selben gebührt hätte, dem Auskugebesteller oder dessen Erben, (nicht aber auch dem er- 
wanigen spätern Ehegatten desselben als solchem) zu leisten. 
43.) Ein Auszug, welchen eine Ehefrau dem Ehemanne, bei Eingehung der Ehe 
oder während derselben, einbringe, hat nicht die rechtliche Natur der Nutzungen, sondern 
die des Capitalvermögens, und ist als solches von dem Ehemanne oder dessen Erben zu 
vertreten. 
44.) Die Aufnahme der Kinder in die Auszugswohnung betreffend, so ist die Aus- 
zugsperson 
a.) wenn derselben eine in der oben unker Nr. 11 bemerkten Magaße abgesonderte 
Auszugswohnung zusteht, ihre eignen Kinder, auch die aus einer erst nach Ab- 
schluß des Auszugscontracks geschlossenen Ehe, sowie die erwa zugebrachten Kin- 
der ihres Ehegartens, und zwar alle diese Kinder, so lange dieselben sich nicht 
durch Verehelichung oder durch Anstellung einer eignen Wirthschaft von ihr ge- 
trennt haben, in ihre gedachte Auszugswohnung aufzunehmen und darinnen, so 
lange ihr eignes Recht dauerk, zu behalten berechtige; 
b.) Wenn jedoch der Auszugsperson nur die Mitbewohnung oder Herberge ausbe- 
dungen worden, so kommt derselben dieses Recht hinsichtlich der aus einer, nach 
Abschluß des Auszugscontracts geschlossenen Ebe erzeugken, sowie der bei solcher 
Ehe etwa von dem andern Ehegarken zugebrachten Kinder, niche zu. 
45.) Ist die Auszugsperson weiblichen Geschleches, so krice hinsichrlich ihrer erwanigen 
mnehelichen Kinder, deren Recht zur Aufnahme der setztern in die Auszugswohnung, ohne 
Unterschied, ob diese in einer abgesonderten oder blosen Mitbewohnung besteht, und ob 
das Kind vor oder nach Abschluß des Auszugscontracks geboren ist, in derselben Maaße, 
wie unter Nr. 14, a bestimmrt ist, ein; 
Dahingegen stehe einer Auszugsperson männlichen Geschlechts die Aufnahme ihres un- 
chelichen Kindes in die Auszugswohnung überhaupt, gegen den Willen des Auszugsträgers, 
nicht frei. 
46.) Zur nöthigen Warcung und Pflege kann eine Person, welcher eine abgesonderre 
Auszugswohnung vorbehalten ist, in solche eine dazu geeignete Person aufnehmen.
	        
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